Bedeutung

Für die ausschließlich in freigestellten Versandstücken beförderten UN 2908, 2909, 2910 und 2911 entfallen die ausdrücklich genannten Vorschriften über schriftliche Weisungen, Fahrerschulung, Fahrgäste und tragbare Beleuchtungsgeräte.

Diese Betriebsvorschrift gilt bei Zuweisung in Spalte (19) zusätzlich zu den Kapiteln 8.1 bis 8.4. Bei Widersprüchen gehen die Vorschriften des Kapitels 8.5 vor.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.5-2, 8.5

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S5: Gemeinsame Sondervorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7 (UN-Nummern 2908, 2909, 2910
und 2911), die nur in freigestellten Versandstücken befördert werden
Die Vorschriften über schriftliche Weisungen in Unterabschnitt 8.1.2.1 b) und die Vorschriften der Abschnit-
te 8.2.1, 8.3.1 und 8.3.4 gelten nicht.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 8.5-2
8.5-2 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 672)

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