Fahrzeug EX/III
ADR 2025 · Spalte (14)
Bedeutung
Besonderer Fahrzeugtyp für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff. Ist EX/III in Spalte (14) vorgeschrieben, darf für diese Tankbeförderung nur EX/III verwendet werden.
Die Begriffsbestimmung nennt Fahrzeuge EX/II und EX/III gemeinsam als Fahrzeuge für Klasse 1. Welcher Typ zulässig ist, bestimmen die konkreten ADR-Vorschriften; EX/II ersetzt eine Anforderung EX/III nicht.
Spalte (14) bezeichnet das Fahrzeug für die Beförderung in Tanks. Der Eintrag ersetzt nicht die Anforderungen an den Tank selbst, seine Zulassung oder die übrigen ADR-Bedingungen.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 9.1-1, 9.1.1.2 · Band II, 7.4-1, 7.4.2
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«Fahrzeug EX/II» oder «Fahrzeug EX/III»: Ein Fahrzeug zur Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1). 7.4.2 Die gemäss Unterabschnitt 9.1.1.2 durch den Code EX/III, FL oder AT bezeichneten Fahrzeuge sind wie folgt zu verwenden: – wenn ein Fahrzeug EX/III vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug EX/III verwendet werden; – wenn ein Fahrzeug FL vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug FL verwendet werden; – wenn ein Fahrzeug AT vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge AT und FL verwendet werden.
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