Bedeutung

Besonderer Fahrzeugtyp für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff. Ist EX/III in Spalte (14) vorgeschrieben, darf für diese Tankbeförderung nur EX/III verwendet werden.

Die Begriffsbestimmung nennt Fahrzeuge EX/II und EX/III gemeinsam als Fahrzeuge für Klasse 1. Welcher Typ zulässig ist, bestimmen die konkreten ADR-Vorschriften; EX/II ersetzt eine Anforderung EX/III nicht.

Spalte (14) bezeichnet das Fahrzeug für die Beförderung in Tanks. Der Eintrag ersetzt nicht die Anforderungen an den Tank selbst, seine Zulassung oder die übrigen ADR-Bedingungen.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 9.1-1, 9.1.1.2 · Band II, 7.4-1, 7.4.2

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«Fahrzeug EX/II» oder
«Fahrzeug EX/III»: Ein Fahrzeug zur Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen
mit Explosivstoff (Klasse 1).

7.4.2 Die gemäss Unterabschnitt 9.1.1.2 durch den Code EX/III, FL oder AT bezeichneten Fahrzeuge sind wie
folgt zu verwenden:
– wenn ein Fahrzeug EX/III vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug EX/III verwendet werden;
– wenn ein Fahrzeug FL vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug FL verwendet werden;
– wenn ein Fahrzeug AT vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge AT und FL verwendet werden.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 9.1-1
9.1-1 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 677)
ADR 2025 Band II, Originalseite 7.4-1
7.4-1 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 639)

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