AP6 · Brandbeständige Auskleidung
ADR 2025 · Spalte (17)
Bedeutung
Bei Fahrzeugen oder Containern aus Holz oder anderem brennbarem Werkstoff ist die vorgeschriebene undurchlässige, brandbeständige Auskleidung oder Beschichtung erforderlich. Planen müssen ebenfalls undurchlässig und nicht brennbar sein.
Die Codes VC regeln die Beförderung in loser Schüttung nach ADR 7.3.3. Die bei demselben Stoff in Spalte (17) angegebenen AP-Vorschriften sind zusätzlich anzuwenden. Allgemeine Anforderungen nach 7.3.1 bleiben bestehen.
Der Originaltext ordnet AP6 im Abschnitt 7.3.3.2 den Gütern der Klasse beziehungsweise Klassen 5.1 zu. Maßgeblich ist die Zuweisung beim konkreten UN-Eintrag.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.3-5, 7.3.3.2
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AP 6 Wenn das Fahrzeug oder der Container aus Holz oder einem anderen brennbaren Werkstoff hergestellt ist, muss eine undurchlässige brandbeständige Auskleidung oder eine Beschichtung aus Natriumsilicat oder einem ähnlichen Stoff vorgesehen sein. Planen müssen ebenfalls undurchlässig und nichtbrennbar sein.
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