Bedeutung

Bei Fahrzeugen oder Containern aus Holz oder anderem brennbarem Werkstoff ist die vorgeschriebene undurchlässige, brandbeständige Auskleidung oder Beschichtung erforderlich. Planen müssen ebenfalls undurchlässig und nicht brennbar sein.

Die Codes VC regeln die Beförderung in loser Schüttung nach ADR 7.3.3. Die bei demselben Stoff in Spalte (17) angegebenen AP-Vorschriften sind zusätzlich anzuwenden. Allgemeine Anforderungen nach 7.3.1 bleiben bestehen.

Der Originaltext ordnet AP6 im Abschnitt 7.3.3.2 den Gütern der Klasse beziehungsweise Klassen 5.1 zu. Maßgeblich ist die Zuweisung beim konkreten UN-Eintrag.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.3-5, 7.3.3.2

Vollständigen Quelltext lesen

Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.

AP 6 Wenn das Fahrzeug oder der Container aus Holz oder einem anderen brennbaren Werkstoff hergestellt ist,
muss eine undurchlässige brandbeständige Auskleidung oder eine Beschichtung aus Natriumsilicat oder
einem ähnlichen Stoff vorgesehen sein. Planen müssen ebenfalls undurchlässig und nichtbrennbar sein.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
ADR 2025 Band II, Originalseite 7.3-5
7.3-5 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 633)

Weitere Fahrzeuge, Handhabung und Betrieb