V2 · Fahrzeuge für explosive Stoffe
ADR 2025 · Spalte (16)
Bedeutung
Versandstücke dürfen nur in geeignete Fahrzeuge EX/II oder EX/III verladen werden. Die Auswahl richtet sich insbesondere nach der zulässigen Explosivstoffmenge; V2 enthält zusätzliche Regeln für Anhänger und multimodale Containerbeförderungen.
Diese Vorschrift gilt für die Beförderung in Versandstücken, wenn der Code in Spalte (16) des betreffenden UN-Eintrags angegeben ist. Weitere dort genannte Codes sind gemeinsam zu beachten.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.2-1, 7.2.4 · Band II, 7.5-4, 7.5.5.2 · Band II, 7.5-5, 7.5.5.2
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V 2 (1) Die Versandstücke dürfen nur in Fahrzeuge EX/II oder EX/III, die den jeweiligen Vorschriften des Teils 9 entsprechen, verladen werden. Die Auswahl des Fahrzeugs hängt von der zu befördernden Menge ab, die nach den Vorschriften für die Beladung (siehe Unterabschnitt 7.5.5.2) je Beförderungseinheit begrenzt ist. Wenn eine Beförderungseinheit aus einem Fahrzeug EX/II und einem Fahrzeug EX/III be- steht, in denen beiden explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff befördert werden, gilt die für eine Beförderungseinheit EX/II geltende Mengengrenze des Absatzes 7.5.5.2.1 für die gesamte Be- förderungseinheit. (2) Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger, die den Anforderungen für Fahrzeuge EX/II oder EX/III entsprechen, dürfen von Motorfahrzeugen gezogen werden, die diesen Anforderungen nicht entspre- chen. Wegen der Beförderung in Containern siehe auch Abschnitte 7.1.3 bis 7.1.6. Werden Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 in Containern in Mengen, für die eine aus einem oder mehreren Fahrzeugen EX/III gebildete Beförderungseinheit erforderlich ist, zu oder von einem Be- stimmungspunkt in einem Hafen, einem Bahnhof oder Flughafen im Vor- oder Nachlauf im Rahmen ei- ner multimodalen Beförderung befördert, darf stattdessen eine aus einem oder mehreren Fahrzeugen EX/II gebildete Beförderungseinheit verwendet werden, vorausgesetzt, die beförderten Container ent- sprechen den jeweiligen Vorschriften des IMDG-Codes, des RID oder der Technischen Anweisungen der ICAO. Ergänzend: verwiesener ADR-Abschnitt 7.5.5.2 Begrenzungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 7.5.5.2.1 Beförderte Stoffe und Mengen Die gesamte Nettomasse in kg der explosiven Stoffe (oder, bei Gegenständen mit Explosivstoff, die ge- samte Nettomasse des in allen Gegenständen enthaltenen Explosivstoffs), die in einer Beförderungseinheit befördert werden darf, ist entsprechend den Angaben der folgenden Tabelle begrenzt (siehe auch Unter- abschnitt 7.5.2.2 über die Zusammenladeverbote): Höchstzulässige Nettomasse in kg je Beförderungseinheit von den in Gütern der Klasse 1 enthaltenen ex- plosiven Stoffen Beförde- Unter- 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 und ungerei- rungs- klasse 1.6 nigte einheit Verträg- 1.1A ausser ausser 1.4S leere lichkeits- 1.1A 1.4S Verpa- gruppe ckungen EX/IIa) 6,25 1000 3000 5000 15000 unbe- 5000 unbe- grenzt grenzt EX/IIIa) 18,75 16000 16000 16000 16000 unbe- 16000 unbe- grenzt grenzt a) Für die Beschreibung von Fahrzeugen EX/II und EX/III siehe Teil 9. 7.5.5.2.2 Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 in eine Beförderungseinheit verladen und sind die Zusammenladeverbote des Unterabschnitts 7.5.2.2 berücksichtigt, ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur gefährlichsten Unterklasse gehörte (nach der Reihenfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4). Jedoch wird die Nettomasse von explosiven Stoffen der Verträglichkeitsgruppe S bei der Begrenzung der beförderten Mengen nicht berücksichtigt. Werden Stoffe der Klassifizierung 1.5D in eine Beförderungseinheit zusammen mit Stoffen oder Gegen- ständen der Unterklasse 1.2 verladen, ist die gesamte Ladung für die Beförderung so zu behandeln, als ob sie zur Unterklasse 1.1 gehörte. 7.5.5.2.3 Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in MEMU Die Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in MEMU ist nur unter fol- genden Bedingungen zugelassen: a) Der Beförderungsvorgang muss von der zuständigen Behörde auf ihrem Hoheitsgebiet genehmigt sein. b) Der Typ und die Menge der beförderten verpackten explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosiv- stoff muss auf Typ und Menge begrenzt werden, die für die in der MEMU herzustellenden Menge des Materials notwendig sind, und dürfen, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes zugelassen ist, in keinem Fall überschreiten: – 200 kg für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe D und – eine Gesamtmenge von 400 Einheiten Zündern oder Zündeinrichtungen oder eine Mischung bei- der. c) Verpackte explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff dürfen nur in Ladeabteilen befördert werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.12.5 entsprechen. d) In demselben Ladeabteil, in dem die verpackten explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff enthalten sind, dürfen keine anderen gefährlichen Güter befördert werden. e) Erst, wenn die Beladung anderer gefährlicher Güter abgeschlossen ist, und erst unmittelbar vor der Be- förderung dürfen verpackte explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in die MEMU verladen werden. f) Wenn eine Zusammenladung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff und Stoffen der Klasse 5.1 (UN-Nummern 1942 und 3375) zugelassen ist, wird die Gesamtmenge für Zwecke der Trennung, der Stauung und der höchstzulässigen Ladung als Sprengstoffe der Klasse 1 behandelt.
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