V1 · Gedeckte oder bedeckte Beförderung
ADR 2025 · Spalte (16)
Bedeutung
Versandstücke müssen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen beziehungsweise geschlossenen oder bedeckten Containern verladen werden.
Diese Vorschrift gilt für die Beförderung in Versandstücken, wenn der Code in Spalte (16) des betreffenden UN-Eintrags angegeben ist. Weitere dort genannte Codes sind gemeinsam zu beachten.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.2-1, 7.2.4
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V 1 Die Versandstücke sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Con- tainer zu verladen.
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