Tankcodes und Tankvorschriften
Spalten (10) bis (13): Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container, Tankcodierungen und zusätzliche Vorschriften mit ihren Originaltabellen.
184 Erklärungen
- TP1 Füllungsgrad höchstens 97 / [1 + α × (tᵣ − tᶠ)] Prozent nach 4.2.1.9.2.
- TP2 Füllungsgrad höchstens 95 / [1 + α × (tᵣ − tᶠ)] Prozent nach 4.2.1.9.3.
- TP3 Füllungsgrad für geschmolzene feste oder erwärmte flüssige Stoffe nach 4.2.1.9.5 bestimmen.
- TP4 Der Füllungsgrad darf 90 % oder jeden anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Wert nicht überschreiten (siehe Absatz 4.2.1.16.2).
- TP5 Füllungsbeschränkungen für tiefgekühlt verflüssigte Gase nach 4.2.3.6 einhalten.
- TP6 Der Tank ist mit Druckentlastungseinrichtungen auszurüsten, die an den Fassungsraum und die Art der beförderten Stoffe angepasst sind, um unter allen Umständen, einschliesslich einer vollständigen Feuereinwirkung, das Bersten des Tanks zu verhindern.
- TP7 Luft ist mit Stickstoff oder anderen Mitteln aus dem Dampfraum zu entfernen.
- TP8 Der Prüfdruck darf auf 1,5 bar reduziert werden, wenn der Flammpunkt der beförderten Stoffe höher ist als 0 °C.
- TP9 Ein Stoff mit dieser Beschreibung darf in einem ortsbeweglichen Tank nur mit Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden.
- TP10 Eine Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke, die jährlich geprüft werden muss, oder ein anderer von der zuständigen Behörde zugelassener geeigneter Auskleidungswerkstoff ist erforderlich.
- TP16 Der Tank ist mit einer besonderen Einrichtung auszurüsten, um unter normalen Beförderungsbedingungen Unter- und Überdruck zu verhindern.
- TP17 Für die Wärmeisolierung des Tanks dürfen nur anorganische nichtbrennbare Werkstoffe verwendet werden.
- TP18 Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden.
- TP19 Zum Zeitpunkt des Baus muss die gemäss Unterabschnitt 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke des Tankkörpers um 3 mm Korrosionszuschlag erhöht werden.
- TP20 Dieser Stoff darf nur in wärmeisolierten Tanks unter Stickstoffüberlagerung befördert werden.
- TP21 Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm.
- TP22 Schmiermittel für Dichtungen und andere Einrichtungen müssen mit Sauerstoff verträglich sein.
- TP24 Um einen übermässigen Druckanstieg durch die langsame Zersetzung des beförderten Stoffes zu verhindern, darf der ortsbewegliche Tank mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die unter maximalen Füllbedingungen im Dampfraum des Tankkörpers angeordnet ist.
- TP25 Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird bei 32,5 °C oder darüber gehalten.
- TP26 Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung aussen am Tankkörper angebracht sein.
- TP27 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 4 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 4 bar oder weniger zulässig ist.
- TP28 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist.
- TP29 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 1,5 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 1,5 bar oder weniger zulässig ist.
- TP30 Dieser Stoff muss in wärmeisolierten Tanks befördert werden.
- TP31 Dieser Stoff darf nur in festem Zustand in Tanks befördert werden.
- TP32 Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche Tanks verwendet werden: a) Um einen unnötigen Einschluss zu vermeiden, muss jeder ortsbewegliche Tank aus Metall oder aus faserverstärkten Kunststoffen mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung, einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung ausgerüstet sein.
- TP33 Die diesem Stoff zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für körnige und pulverförmige Stoffe und für feste Stoffe, die bei einer Temperatur über ihrem Schmelzpunkt eingefüllt und entleert, abgekühlt und als feste Masse befördert werden.
- TP34 Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäss Absatz 6.7.4.14.1 unterzogen werden, wenn sie auf dem Schild gemäss Absatz 6.7.4.15.1 und ausserdem mit einer Schriftgrösse von mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äusseren Umhüllung gekennzeichnet sind mit: «NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT».
- TP36 In ortsbeweglichen Tanks dürfen Schmelzsicherungen im Dampfraum verwendet werden.
- TP40 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht mit angeschlossener Sprühausrüstung befördert werden.
- TP41 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die alle zweieinhalb Jahre durchzuführende innere Untersuchung entfallen oder durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, vorausgesetzt, der ortsbewegliche Tank ist für die ausschliessliche Beförderung der metallorganischen Stoffe vorgesehen, denen diese Sondervorschrift zugeordnet ist.
- TP42 Ortsbewegliche Tanks sind für die Beförderung von Caesium- oder Rubidiumdispersionen nicht zugelassen.
- TA1 Die Tanks dürfen nicht zur Beförderung organischer Stoffe zugelassen werden.
- TA2 Dieser Stoff darf nur unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Tankcontainern befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund der nachstehenden Prüfungen feststellt, dass eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann.
- TA3 Dieser Stoff darf nur in Tanks mit der Tankcodierung LGAV oder SGAV befördert werden; die Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ist nicht anwendbar.
- TA4 Die Verfahren für die Konformitätsbewertung des Abschnitts 1.8.7 müssen von der zuständigen Behörde oder der gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierten Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3 angewendet werden.
- TA5 Dieser Stoff darf nur in Tanks mit der Tankcodierung S2,65AN(+) befördert werden; die Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ist nicht anwendbar.
- TC1 Für die Werkstoffe und den Bau dieser Tankkörper gelten die Vorschriften des Abschnitts 6.8.5.
- TC2 Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % oder einem geeigneten Stahl hergestellt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt.
- TC3 Tankkörper müssen aus austenitischem Stahl hergestellt sein.
- TC4 Tankkörper müssen mit einer Emailleauskleidung oder einer gleichwertigen Schutzauskleidung versehen sein, sofern der Werkstoff des Tankkörpers von UN 3250 Chloressigsäure angegriffen wird.
- TC5 Tankkörper müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein.
- TC6 Die Wanddicke von Tanks, die aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus Aluminiumlegierung hergestellt sind, muss nicht mehr als 15 mm betragen, auch wenn die Berechnung nach Absatz 6.8.2.1.17 einen höheren Wert ergibt.
- TC7 Die Mindestwanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer als 3 mm sein.
- TC8 Tankkörper müssen aus Aluminium oder Aluminiumlegierung hergestellt sein.
- TE3 Besondere Bau- und Ausrüstungsvorschriften für die Beförderung von Phosphor.
- TE4 Die Tankkörper müssen mit einer Wärmeisolierung aus schwer entzündbaren Werkstoffen versehen sein.
- TE5 Wenn die Tankkörper mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muss diese aus schwer entzündbaren Werkstoffen bestehen.
- TE6 Die Tanks dürfen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass eine Verstopfung durch den beförderten Stoff ausgeschlossen und ein Freiwerden und der Aufbau eines Über- oder Unterdrucks im Innern des Tankkörpers verhindert wird.
- TE7 Die Entleerungseinrichtungen der Tankkörper müssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem Schnellschlussventil einer genehmigten Bauart und der zweite aus einer äusseren Absperreinrichtung am Ende jedes Auslaufstutzens besteht.
- TE8 Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen.
- TE9 Die Tanks sind oben mit einer Verschlusseinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muss, dass sich im Innern des Tankkörpers kein Überdruck infolge der Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann und das Ausfliessen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers verhindert wird.
- TE10 Die Verschlusseinrichtungen der Tanks müssen so hergestellt sein, dass während der Beförderung keine Verstopfung der Einrichtungen durch den fest gewordenen Stoff möglich ist.
- TE11 Die Tankkörper sowie ihre Bedienungsausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers, das Ausfliessen von Flüssigkeit und die Entstehung eines gefährlichen Überdrucks im Innern des Tankkörpers infolge Zersetzung der beförderten Stoffe verhindert wird.
- TE12 Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung nach Absatz 6.8.3.2.14 versehen sein.
- TE13 Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung sowie einer aussen angebrachten Heizausrüstung versehen sein.
- TE14 Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung versehen sein.
- TE18 Die Tanks für Stoffe, die bei einer Temperatur über 190 °C gefüllt werden, müssen mit senkrecht zu den oberen Einfüllöffnungen angebrachten Leitblechen versehen sein, um beim Befüllen eine rasche und lokalisierte Erwärmung des Mantels zu verhindern.
- TE19 Bei festverbundenen Tanks und Aufsetztanks müssen Einrichtungen gegen Beschädigung, insbesondere beim Umkippen, geschützt sein.
- TE20 Ungeachtet der anderen Tankcodierungen, die unter der Tankhierarchie im rationalisierten Ansatz in Absatz 4.3.4.1.2 zugelassen sind, müssen Tanks immer mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein.
- TE21 Die Verschlüsse der Tanks müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt sein.
- TE23 Die Tanks müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass eine Verstopfung durch den beförderten Stoff ausgeschlossen und ein Freiwerden und der Aufbau eines Über- oder Unterdrucks im Innern des Tankkörpers verhindert wird.
- TE24 Bei Bitumentanks mit Sprühstange darf unter den genannten Bedingungen ein vorgeschaltetes Verschlussventil verwendet werden.
- TE26 Alle Anschlüsse für die Befüllung und Entleerung, einschliesslich der Anschlüsse in der Dampfphase, von Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase müssen so nahe wie möglich am Tank mit einem schnellschliessenden automatischen Absperrventil (siehe Absatz 6.8.3.2.3) ausgerüstet sein.
- TM1 Zusatzkennzeichnung: „NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG. SELBSTENTZÜNDLICH.“
- TM2 Zusatzkennzeichnung: „NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG. BILDET IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE.“
- TM3 An den Tanks muss auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die offizielle Benennung für die Beförderung und die höchstzulässige Masse der Füllung in kg für diesen Stoff angegeben sein.
- TM4 An den Tanks sind entweder auf dem in Absatz 6.8.2.5.2 vorgeschriebenen Schild oder auf dem Tankkörper selbst, wenn dieser so verstärkt ist, dass die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird, durch Prägen oder durch ein ähnliches Verfahren die nachstehend aufgeführten zusätzlichen Angaben anzubringen: die chemische Benennung sowie die zugelassene Konzentration des betreffenden Stoffes.
- TM5 An den Tanks ist ausser den in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Angaben das Datum (Monat, Jahr) der letzten Untersuchung des inneren Zustandes anzubringen.
- TM7 An den Tanks ist entweder auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Schild oder auf dem Tankkörper selbst, wenn dieser so verstärkt ist, dass die Widerstandsfähigkeit des Tankkörpers nicht beeinträchtigt wird, durch Prägen oder durch ein ähnliches Verfahren das in Absatz 5.2.1.7.6 dargestellte Strahlensymbol anzubringen.
- TT1 Tanks aus Reinaluminium müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) geprüft werden.
- TT2 Der Zustand der Auskleidung der Tankkörper ist von einer Prüfstelle jährlich durch eine innere Untersuchung des Tankkörpers zu prüfen (siehe Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 43).
- TT3 Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 sind die wiederkehrenden Prüfungen spätestens alle acht Jahre durchzuführen, zu denen eine Prüfung der Wanddicken mittels geeigneter Instrumente gehören muss.
- TT5 Wasserdruckprüfung spätestens alle drei Jahre bei festverbundenen Tanks und Aufsetztanks; alle zweieinhalb Jahre bei Tankcontainern und Tankwechselaufbauten.
- TT6 Wiederkehrende Prüfung spätestens alle drei Jahre für festverbundene Tanks und Aufsetztanks.
- TT7 Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Programm ersetzt werden.
- TT8 An Tanks, die gemäss den Absätzen 6.8.3.5.1 bis 6.8.3.5.3 mit der für die Eintragung UN 1005 AMMO- NIAK, WASSERFREI vorgeschriebenen offiziellen Benennung für die Beförderung versehen und aus Feinkornstählen mit einer Streckgrenze nach Werkstoffnorm von mehr als 400 N/mm2 hergestellt sind, sind bei jeder wiederkehrenden Prüfung gemäss Absatz 6.8.2.4.2 Magnetpulverprüfungen zur Feststellung von Oberflächenrissen durchzuführen.
- TT9 Für Prüfungen (einschliesslich der Überwachung der Herstellung) müssen die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 von der zuständigen Behörde oder der gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierten Prüfstelle gemäss Unterabschnitt 1.8.6.3 angewendet werden.
- TT10 Wiederkehrende Prüfungen nach 6.8.2.4.2 spätestens alle drei Jahre bei festverbundenen Tanks und Aufsetztanks; alle zweieinhalb Jahre bei Tankcontainern und Tankwechselaufbauten.
- TT11 Für ausschließlich mit Flüssiggas betriebene festverbundene Tanks und Aufsetztanks aus Kohlenstoffstahl kann die Wasserdruckprüfung unter den festgelegten Bedingungen durch zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden.
- TU1 Tanks dürfen erst nach vollständigem Erstarren des Stoffes und Überdecken mit einem inerten Gas zur Beförderung aufgegeben werden.
- TU2 Der Stoff muss mit einem inerten Gas überdeckt sein.
- TU3 Das Innere der Tankkörper und alle Teile, die mit dem Stoff in Berührung kommen können, müssen sauber gehalten werden.
- TU4 Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muss.
- TU6 Nicht zur Beförderung in Tanks, Batterie-Fahrzeugen und MEGC zugelassen, wenn der LC50-Wert unter 200 ppm liegt.
- TU7 Die zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen von Tanks für tiefgekühlt verflüssigte oxidierende Gase verwendeten Materialien müssen mit dem Inhalt verträglich sein.
- TU8 Für die Beförderung darf ein Tank aus Aluminiumlegierungen nur dann verwendet werden, wenn dieser ausschliesslich für diesen Stoff verwendet wird und das Acetaldehyd säurefrei ist.
- TU9 UN 1203 BENZIN mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) und höchstens 150 kPa (1,5 bar) darf auch in Tanks befördert werden, die nach Absatz 6.8.2.1.14 a) bemessen sind und deren Ausrüstung Absatz 6.8.2.2.6 entspricht.
- TU11 Beim Befüllen höchstens 60 °C; bis 80 °C nur unter den in TU11 festgelegten zusätzlichen Bedingungen.
- TU12 Bei wechselweiser Verwendung müssen vor und nach der Beförderung dieses Stoffes aus den Tankkörpern und ihren Ausrüstungen sämtliche Rückstände entfernt werden.
- TU13 Die Tanks müssen beim Befüllen frei von Verunreinigungen sein.
- TU14 Die Schutzkappe der Verschlüsse muss während der Beförderung verriegelt sein.
- TU15 Die Tanks dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln verwendet werden.
- TU16 Ungereinigte leere Tanks müssen mit dem in TU16 vorgeschriebenen Schutzmittel bedeckt sein.
- TU17 Darf nur in Batterie-Fahrzeugen oder MEGC, deren Elemente aus Gefässen bestehen, befördert werden.
- TU18 Der Füllungsgrad der Tanks muss so bemessen sein, dass bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95 % des Fassungsraumes des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet.
- TU19 Die Tanks dürfen bei der Füllungstemperatur und beim Fülldruck zu 98 % gefüllt werden.
- TU21 Den Stoff mit Stickstoff, Wasser und Stickstoff oder einer mindestens 12 cm hohen Wasserschicht schützen; die jeweiligen Füllgrenzen beachten.
- TU22 Tanks dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden; bei flüssigen Stoffen muss jedoch bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C ein füllungsfreier Raum von 5 % bleiben.
- TU23 Die Füllung je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,93 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird.
- TU24 Die Füllung je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,95 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird.
- TU25 Die Füllung je Liter Fassungsraum darf höchstens 1,14 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird.
- TU26 Der Füllungsgrad darf höchstens 85 % betragen.
- TU27 Tanks dürfen nur bis zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
- TU28 Tanks dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 °C nur bis zu 95 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
- TU29 Tanks dürfen nur bis zu 97 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden, und die höchste Temperatur nach der Füllung darf 140 °C nicht überschreiten.
- TU30 Tanks sind gemäss dem Prüfbericht für die Zulassung des Baumusters des Tanks, jedoch höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraumes zu befüllen.
- TU31 Tanks dürfen nur mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.
- TU32 Tanks dürfen nur bis zu 88 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
- TU33 Tanks müssen mindestens zu 88 % und dürfen höchstens bis zu 92 % ihres Fassungsraumes oder mit 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.
- TU34 Tanks dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.
- TU35 Ungereinigte leere festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die diese Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschliessen.
- TU36 Der Füllungsgrad nach Unterabschnitt 4.3.2.2 darf bei einer Bezugstemperatur von 15 °C 93 % des Fassungsraumes nicht übersteigen.
- TU37 Die Beförderung in Tanks ist begrenzt auf Stoffe, die Krankheitserreger enthalten, aber eigentlich keine ernsthafte Gefahr darstellen und gegen die, obwohl sie bei Exposition eine ernste Infektion verursachen können, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so dass das Risiko einer Infektionsübertragung begrenzt ist (d. h. mässiges individuelles Risiko und geringes Risiko für die Allgemeinheit).
- TU39 Die Eignung des Stoffes für eine Beförderung in Tanks muss nachgewiesen sein.
- TU40 Darf nur in Batterie-Fahrzeugen oder MEGC, deren Elemente aus nahtlosen Gefässen bestehen, befördert werden.
- TU41 Die Eignung des Stoffes für eine Beförderung in Tanks muss zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde jedes Landes, durch oder in das eine Beförderung erfolgt, nachgewiesen werden.
- TU42 Tanks mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschliesslich solcher mit einer Schutzauskleidung, dürfen nur verwendet werden, wenn der pH-Wert des Stoffes nicht geringer als 5,0 und nicht höher als 8,0 ist.
- TU43 Ein ungereinigter leerer Tank darf nach Ablauf der Frist für die Prüfung der Auskleidung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist zur Beförderung aufgegeben werden, um ihn vor dem Wiederbefüllen der nächsten Prüfung der Auskleidung zuzuführen (siehe Abschnitt 6.8.4 d) Sondervorschrift TT 2).
- T1 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 1,5 bar; Mindestwanddicke nach 6.7.2.4.2.
- T2 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 1,5 bar; Mindestwanddicke nach 6.7.2.4.2.
- T3 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 2,65 bar; Mindestwanddicke nach 6.7.2.4.2.
- T4 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 2,65 bar; Mindestwanddicke nach 6.7.2.4.2.
- T5 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 2,65 bar; Mindestwanddicke nach 6.7.2.4.2.
- T6 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 4 bar; Mindestwanddicke nach 6.7.2.4.2.
- T7 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 4 bar; Mindestwanddicke nach 6.7.2.4.2.
- T8 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 4 bar; Mindestwanddicke nach 6.7.2.4.2.
- T9 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 4 bar; Mindestwanddicke 6 mm.
- T10 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 4 bar; Mindestwanddicke 6 mm.
- T11 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 6 bar; Mindestwanddicke nach 6.7.2.4.2.
- T12 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 6 bar; Mindestwanddicke nach 6.7.2.4.2.
- T13 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 6 bar; Mindestwanddicke 6 mm.
- T14 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 6 bar; Mindestwanddicke 6 mm.
- T20 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 10 bar; Mindestwanddicke 8 mm.
- T21 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 10 bar; Mindestwanddicke 10 mm.
- T22 Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 10 bar; Mindestwanddicke 10 mm.
- T23 Ortsbewegliche Tanks für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2.
- T50 Ortsbewegliche Tanks für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase und Chemikalien unter Druck (UN 3500 bis 3505).
- T75 Ortsbewegliche Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase.
- BK1 Die Beförderung in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.
- BK2 Die Beförderung in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.
- BK3 Die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern ist zugelassen.
- (M) In Spalte 10 bedeutet (M): Der Stoff darf in UN-MEGC befördert werden.
- CxBH(M) Tank, Batterie-Fahrzeug oder MEGC für verdichtete Gase. Der Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar ist nach 4.3.3.2.5 zu bestimmen. x ist ein Platzhalter, keine feste Druckangabe.
- CxBN(M) Tank, Batterie-Fahrzeug oder MEGC für verdichtete Gase. Der Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar ist nach 4.3.3.2.5 zu bestimmen. x ist ein Platzhalter, keine feste Druckangabe.
- L1,5BN Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 1,5 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L10BH Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 10 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L10BN(+) Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 10 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L10CH Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 10 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L10CH(+) Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 10 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L10DH Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 10 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L10DH(+) Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 10 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L15CH Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 15 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L15DH(+) Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 15 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L2,65CN(+) Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 2,65 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L21DH Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 21 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L21DH(+) Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 21 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L4BH Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 4 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L4BN Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 4 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L4BN(+) Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 4 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L4BV(+) Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 4 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L4DH Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 4 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L4DN(+) Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 4 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- L4DV(+) Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck 4 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- LGAV Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck nach den allgemeinen Vorschriften in 6.8.2.1.14; G ist kein fester Druckwert.
- LGAV(+) Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck nach den allgemeinen Vorschriften in 6.8.2.1.14; G ist kein fester Druckwert.
- LGBF Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck nach den allgemeinen Vorschriften in 6.8.2.1.14; G ist kein fester Druckwert.
- LGBV Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck nach den allgemeinen Vorschriften in 6.8.2.1.14; G ist kein fester Druckwert.
- LGBV(+) Tank für Stoffe in flüssigem Zustand; dazu gehören auch feste Stoffe, die geschmolzen zur Beförderung aufgegeben werden. Mindestberechnungsdruck nach den allgemeinen Vorschriften in 6.8.2.1.14; G ist kein fester Druckwert.
- P22DH(M) Tank, Batterie-Fahrzeug oder MEGC für verflüssigte oder gelöste Gase. Mindestberechnungsdruck 22 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- PxBH(M) Tank, Batterie-Fahrzeug oder MEGC für verflüssigte oder gelöste Gase. Der Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar ist nach 4.3.3.2.5 zu bestimmen. x ist ein Platzhalter, keine feste Druckangabe.
- PxBN(M) Tank, Batterie-Fahrzeug oder MEGC für verflüssigte oder gelöste Gase. Der Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar ist nach 4.3.3.2.5 zu bestimmen. x ist ein Platzhalter, keine feste Druckangabe.
- PxDH(M) Tank, Batterie-Fahrzeug oder MEGC für verflüssigte oder gelöste Gase. Der Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar ist nach 4.3.3.2.5 zu bestimmen. x ist ein Platzhalter, keine feste Druckangabe.
- RxBN Tank für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Der Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar ist nach 4.3.3.2.5 zu bestimmen. x ist ein Platzhalter, keine feste Druckangabe.
- S10AH Tank für Stoffe in festem, pulverförmigem oder körnigem Zustand. Mindestberechnungsdruck 10 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- S10AN Tank für Stoffe in festem, pulverförmigem oder körnigem Zustand. Mindestberechnungsdruck 10 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- S2,65AN(+) Tank für Stoffe in festem, pulverförmigem oder körnigem Zustand. Mindestberechnungsdruck 2,65 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- S4AH Tank für Stoffe in festem, pulverförmigem oder körnigem Zustand. Mindestberechnungsdruck 4 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- S4AN(+) Tank für Stoffe in festem, pulverförmigem oder körnigem Zustand. Mindestberechnungsdruck 4 bar. Berechnungsdruck und Prüfdruck sind unterschiedliche Größen.
- SGAH Tank für Stoffe in festem, pulverförmigem oder körnigem Zustand. Mindestberechnungsdruck nach den allgemeinen Vorschriften in 6.8.2.1.14; G ist kein fester Druckwert.
- SGAN Tank für Stoffe in festem, pulverförmigem oder körnigem Zustand. Mindestberechnungsdruck nach den allgemeinen Vorschriften in 6.8.2.1.14; G ist kein fester Druckwert.
- SGAN(+) Tank für Stoffe in festem, pulverförmigem oder körnigem Zustand. Mindestberechnungsdruck nach den allgemeinen Vorschriften in 6.8.2.1.14; G ist kein fester Druckwert.
- SGAV Tank für Stoffe in festem, pulverförmigem oder körnigem Zustand. Mindestberechnungsdruck nach den allgemeinen Vorschriften in 6.8.2.1.14; G ist kein fester Druckwert.
- SGAV(+) Tank für Stoffe in festem, pulverförmigem oder körnigem Zustand. Mindestberechnungsdruck nach den allgemeinen Vorschriften in 6.8.2.1.14; G ist kein fester Druckwert.