Bedeutung

Wiederkehrende Prüfungen nach 6.8.2.4.2 spätestens alle drei Jahre bei festverbundenen Tanks und Aufsetztanks; alle zweieinhalb Jahre bei Tankcontainern und Tankwechselaufbauten.

Spaltendarstellung im ADR: Durchgehender Text gilt für beide Tankarten. Links stehen Vorschriften für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge; rechts für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC (6.8.1.1). Die Originalansicht erhält diese Zuordnung.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 6.8-42, 6.8.4 d) · Band II, 6.8-1, 6.8.1.1

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Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.

Die in Absatz 6.8.2.4.2 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens
alle drei Jahre alle zweieinhalb Jahre
durchzuführen.
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 6.8-42
6.8-42 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 584)
Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 6.8-1
6.8-1 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 543)

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