Bedeutung

An den Tanks muss auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die offizielle Benennung für die Beförderung und die höchstzulässige Masse der Füllung in kg für diesen Stoff angegeben sein.

Spaltendarstellung im ADR: Durchgehender Text gilt für beide Tankarten. Links stehen Vorschriften für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge; rechts für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC (6.8.1.1). Die Originalansicht erhält diese Zuordnung.

Die Angaben müssen in einer amtlichen Sprache des Zulassungslandes abgefasst sein; ist diese weder Deutsch, Englisch noch Französisch, zusätzlich in einer dieser Sprachen, sofern keine abweichende Vereinbarung der betroffenen Staaten besteht.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 6.8-43, 6.8.4 e) · Band II, 6.8-1, 6.8.1.1 · Band II, 6.8-43, 6.8.4 e), Bemerkung

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An den Tanks muss auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die offizielle Benennung
für die Beförderung und die höchstzulässige Masse der Füllung in kg für diesen Stoff angegeben sein.
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 6.8-43
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 6.8-1
6.8-1 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 543)
Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 6.8-43
6.8-43 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 585)

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