Bedeutung

Die Tanks dürfen nicht zur Beförderung organischer Stoffe zugelassen werden.

Spaltendarstellung im ADR: Durchgehender Text gilt für beide Tankarten. Links stehen Vorschriften für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge; rechts für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC (6.8.1.1). Die Originalansicht erhält diese Zuordnung.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 6.8-41, 6.8.4 c) · Band II, 6.8-1, 6.8.1.1

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Die Tanks dürfen nicht zur Beförderung organischer Stoffe zugelassen werden.
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 6.8-41
6.8-41 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 583)
Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 6.8-1
6.8-1 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 543)

Weitere Tankcodes und Tankvorschriften