Bedeutung

Besondere Bau- und Ausrüstungsvorschriften für die Beförderung von Phosphor.

Die Vorschrift regelt die außen liegende Heizeinrichtung, ein gegebenenfalls beheiztes Entleerrohr, oben liegende und verriegelbare Öffnungen sowie Einrichtungen zur Kontrolle des Phosphor- und Wasserstands.

Spaltendarstellung im ADR: Durchgehender Text gilt für beide Tankarten. Links stehen Vorschriften für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge; rechts für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC (6.8.1.1). Die Originalansicht erhält diese Zuordnung.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 6.8-38, 6.8.4 b) · Band II, 6.8-1, 6.8.1.1

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Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.

Die Tanks müssen zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen:
Die Heizeinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tankkörpers führen, sondern muss aussen am Tankkör-
per angebracht sein. Ein zur Entleerung des Phosphors dienendes Rohr darf jedoch mit einem Wär-
memantel versehen sein. Die Heizeinrichtung dieses Mantels muss so eingestellt sein, dass ein Über-
schreiten der Temperatur des Phosphors über die Beladetemperatur des Tankkörpers verhindert wird. Die
anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tankkörpers führen; die Öffnungen müssen oberhalb des
höchstzulässigen Standes des Phosphors liegen und unter verriegelbaren Kappen vollständig verschliess-
bar sein.
Der Tank muss mit einer Messeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und,
wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das den höchstzulässigen Was-
serstand anzeigt.
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 6.8-38
6.8-38 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 580)
Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 6.8-1
6.8-1 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 543)

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