TE3 – Ausrüstung von ADR-Tanks
ADR 2025 · Spalte (13)
Bedeutung
Besondere Bau- und Ausrüstungsvorschriften für die Beförderung von Phosphor.
Die Vorschrift regelt die außen liegende Heizeinrichtung, ein gegebenenfalls beheiztes Entleerrohr, oben liegende und verriegelbare Öffnungen sowie Einrichtungen zur Kontrolle des Phosphor- und Wasserstands.
Spaltendarstellung im ADR: Durchgehender Text gilt für beide Tankarten. Links stehen Vorschriften für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge; rechts für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC (6.8.1.1). Die Originalansicht erhält diese Zuordnung.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 6.8-38, 6.8.4 b) · Band II, 6.8-1, 6.8.1.1
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Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.
Die Tanks müssen zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen: Die Heizeinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tankkörpers führen, sondern muss aussen am Tankkör- per angebracht sein. Ein zur Entleerung des Phosphors dienendes Rohr darf jedoch mit einem Wär- memantel versehen sein. Die Heizeinrichtung dieses Mantels muss so eingestellt sein, dass ein Über- schreiten der Temperatur des Phosphors über die Beladetemperatur des Tankkörpers verhindert wird. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tankkörpers führen; die Öffnungen müssen oberhalb des höchstzulässigen Standes des Phosphors liegen und unter verriegelbaren Kappen vollständig verschliess- bar sein. Der Tank muss mit einer Messeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das den höchstzulässigen Was- serstand anzeigt.
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