Bedeutung

Tanks dürfen nur bis zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.3-26, 4.3.5

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Tanks dürfen nur bis zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 4.3-26
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