TP42 – Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks
ADR 2025 · Spalte (11)
Bedeutung
Ortsbewegliche Tanks sind für die Beförderung von Caesium- oder Rubidiumdispersionen nicht zugelassen.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-21, 4.2.5.3
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Ortsbewegliche Tanks sind für die Beförderung von Caesium- oder Rubidiumdispersionen nicht zugelassen.
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