TP5 – Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks
ADR 2025 · Spalte (11)
Bedeutung
Füllungsbeschränkungen für tiefgekühlt verflüssigte Gase nach 4.2.3.6 einhalten.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-19, 4.2.5.3 · Band II, 4.2-6, 4.2.3.6
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Die in Unterabschnitt 4.2.3.6 vorgeschriebenen Füllungsbeschränkungen sind einzuhalten. 4.2.3.6 Befüllen 4.2.3.6.1 Vor dem Befüllen ist der ortsbewegliche Tank zu prüfen, um sicherzustellen, dass er für das zu befördernde tiefgekühlt verflüssigte Gas zugelassen ist und nicht mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen befüllt wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung und der even- tuellen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Während des Befüllens muss die Temperatur des tiefgekühlt ver- flüssigten Gases innerhalb der Grenzen des Auslegungstemperaturbereichs liegen. 4.2.3.6.2 Bei der Ermittlung der anfänglich in den Tankkörper gefüllten Menge an Gas muss die für die vorgesehene Beförderung notwendige Haltezeit einschliesslich aller eventuell auftretender Verzögerungen in Betracht ge- zogen werden. Abgesehen von den Vorschriften der Absätze 4.2.3.6.3 und 4.2.3.6.4 muss die anfänglich in den Tankkörper gefüllte Menge an Gas so gewählt werden, dass bei einem Temperaturanstieg des Inhalts, ausgenommen Helium, bis zu einer Temperatur, bei der der Dampfdruck gleich dem höchstzulässigen Be- triebsdruck ist, das vom flüssigen Stoff eingenommene Volumen 98 % nicht überschreitet. 4.2.3.6.3 Zur Beförderung von Helium vorgesehene Tankkörper dürfen bis zur Einlassöffnung der Druckentlastungs- einrichtung, nicht aber darüber hinaus befüllt werden. 4.2.3.6.4 Eine höhere anfänglich in den Tankkörper gefüllte Menge an Gas kann unter dem Vorbehalt der Genehmi- gung durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn die vorgesehene Dauer der Beförderung be- trächtlich kürzer ist als die Haltezeit.
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