TP34 – Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks
ADR 2025 · Spalte (11)
Bedeutung
Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäss Absatz 6.7.4.14.1 unterzogen werden, wenn sie auf dem Schild gemäss Absatz 6.7.4.15.1 und ausserdem mit einer Schriftgrösse von mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äusseren Umhüllung gekennzeichnet sind mit: «NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT».
Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-20, 4.2.5.3
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Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäss Absatz 6.7.4.14.1 unterzogen werden, wenn sie auf dem Schild gemäss Absatz 6.7.4.15.1 und ausserdem mit einer Schrift- grösse von mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äusseren Umhüllung gekennzeichnet sind mit: «NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT».
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