TP36 – Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks
ADR 2025 · Spalte (11)
Bedeutung
In ortsbeweglichen Tanks dürfen Schmelzsicherungen im Dampfraum verwendet werden.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-21, 4.2.5.3
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In ortsbeweglichen Tanks dürfen Schmelzsicherungen im Dampfraum verwendet werden.
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