TP32 – Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks
ADR 2025 · Spalte (11)
Bedeutung
Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche Tanks verwendet werden: a) Um einen unnötigen Einschluss zu vermeiden, muss jeder ortsbewegliche Tank aus Metall oder aus faserverstärkten Kunststoffen mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung, einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung ausgerüstet sein.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-20, 4.2.5.3
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Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegli- che Tanks verwendet werden: a) Um einen unnötigen Einschluss zu vermeiden, muss jeder ortsbewegliche Tank aus Metall oder aus faserverstärkten Kunststoffen mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrich- tung, einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung ausgerüstet sein. Der Ansprech- druck bzw. Berstdruck darf für ortsbewegliche Tanks mit einem Mindestprüfdruck über 4 bar nicht grösser als 2,65 bar sein. b) Nur für die UN-Nummer 3375 muss die Eignung für eine Beförderung in Tanks nachgewie- sen sein. Eine Methode für die Feststellung der Eignung ist das Prüfverfahren 8 d) der Prüf- reihe 8 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7). c) Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im ortsbeweglichen Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen kann. Es sind geeignete Massnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z. B. Reinigung usw.).
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