Bedeutung

Die Eignung des Stoffes für eine Beförderung in Tanks muss zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde jedes Landes, durch oder in das eine Beförderung erfolgt, nachgewiesen werden.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.3-27, 4.3.5

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Die Eignung des Stoffes für eine Beförderung in Tanks muss zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde
jedes Landes, durch oder in das eine Beförderung erfolgt, nachgewiesen werden.
Die Methode für die Feststellung dieser Eignung muss von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei
des ADR genehmigt werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde
eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausge-
setzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäss dem ADR, dem ADN, dem RID oder dem IMDG-
Code anwendbaren Verfahren erteilt.
Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen
kann. Es sind geeignete Massnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im
Tank zu vermeiden (z. B. Reinigung usw.).
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 4.3-27
4.3-27 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 291)

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