Bedeutung

Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muss.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.3-25, 4.3.5

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Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck min-
destens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muss.
Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen bei der Übergabe zur Beförderung
mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefüllt sein.
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 4.3-25
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