BK2 – Schüttgut-Container
ADR 2025 · Spalte (10)
Bedeutung
Die Beförderung in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.
Der verwendete Schüttgut-Container muss Kapitel 6.11 entsprechen. Zusätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften von 7.3.1 sowie die zur Gefahrgutklasse gehörenden Vorschriften in 7.3.2. Die Angabe ist keine Freigabe beliebiger Behälter.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.3-2, 7.3.2.1–7.3.2.6 · Band II, 7.3-3, 7.3.2.6–7.3.2.8 · Band II, 7.3-4, 7.3.2.9–7.3.2.10 · Band II, 6.11-1, 6.11.2
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7.3.2 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1 a) 7.3.2.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7.3.1 gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Die Codes BK 1, BK 2 und BK 3 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) haben folgende Bedeutung: BK 1: Die Beförderung in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen. BK 2: Die Beförderung in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen. BK 3: Die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern ist zugelassen. 7.3.2.2 Der verwendete Schüttgut-Container muss den Vorschriften des Kapitels 6.11 entsprechen. 7.3.2.3 Güter der Klasse 4.2 Die in einem Schüttgut-Container beförderte Gesamtmasse muss so bemessen sein, dass die Selbstent- zündungstemperatur grösser als 55 °C ist. 7.3.2.4 Güter der Klasse 4.3 Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden. 7.3.2.5 Güter der Klasse 5.1 Die Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder ande- ren unverträglichen Werkstoffen in Berührung kommen. 7.3.2.6 Güter der Klasse 6.2 7.3.2.6.1 Tierische Stoffe der Klasse 6.2 Tierische Stoffe, die ansteckungsgefährliche Stoffe (UN-Nummern 2814, 2900 und 3373) enthalten, sind zur Beförderung in Schüttgut-Containern zugelassen, sofern folgende Vorschriften erfüllt werden: a) Bedeckte Schüttgut-Container BK 1 sind zugelassen, vorausgesetzt, sie werden nicht bis zum höchst- zulässigen Fassungsraum befüllt, um zu verhindern, dass Stoffe mit der Abdeckung in Berührung kommen. Geschlossene Schüttgut-Container BK 2 sind ebenfalls zugelassen. b) Geschlossene und bedeckte Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein oder durch Anbringen einer geeigneten Auskleidung abgedichtet werden. c) Die tierischen Stoffe müssen vollständig mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt werden, bevor sie für die Beförderung verladen werden. d) Bedeckte Schüttgut-Container müssen mit einer zusätzlichen oberen Auskleidung bedeckt werden, die durch saugfähiges Material, das mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt ist, beschwert ist. e) Geschlossene oder bedeckte Schüttgut-Container dürfen erst nach gründlicher Reinigung und Desin- fektion wiederverwendet werden. Bem. Zusätzliche Vorschriften können von den entsprechenden nationalen Gesundheitsbehörden festge- legt werden. 7.3.2.6.2 Abfälle der Klasse 6.2 (UN-Nummer 3291) a) (bleibt offen) b) Geschlossene Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein. Diese Schütt- gut-Container müssen nicht poröse innere Oberflächen haben und müssen frei von Rissen oder ande- ren Eigenschaften sein, die zu einer Beschädigung der darin enthaltenen Verpackungen, einer Verhin- derung der Desinfektion oder einer unbeabsichtigten Freisetzung führen könnten. c) Abfälle der UN-Nummer 3291 müssen innerhalb des geschlossenen Schüttgut-Containers in UN-bau- artgeprüften und -zugelassenen flüssigkeitsdicht verschlossenen Kunststoffsäcken enthalten sein, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II geprüft und gemäss Unterabschnitt 6.1.3.1 gekennzeichnet sind. Diese Kunststoffsäcke müssen in der Lage sein, den Prüfungen für die Reiss- und Schlagfestig- keit gemäss ISO 7765-1:1988 «Kunststofffolien und -bahnen – Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren – Teil 1: Eingrenzungsverfahren» und ISO 6383-2:1983 «Kunststoffe – Foli- en und Bahnen – Bestimmung der Reissfestigkeit – Teil 2: Elmendorf-Verfahren» standzuhalten. Jeder Kunststoffsack muss eine Schlagfestigkeit von mindestens 165 g und eine Reissfestigkeit von mindes- tens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Kunststoffsacks haben. Die Nettomasse jedes Kunststoffsacks darf höchstens 30 kg betragen. d) Einzelne Gegenstände mit einer Masse von mehr als 30 kg, wie verschmutzte Matratzen, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde ohne Kunststoffsack befördert werden. e) Abfälle der UN-Nummer 3291, die flüssige Stoffe enthalten, dürfen nur in Kunststoffsäcken befördert werden, die ausreichend saugfähiges Material enthalten, um die gesamte Menge flüssiger Stoffe auf- zusaugen, ohne dass davon etwas in den Schüttgut-Container gelangt. f) Abfälle der UN-Nummer 3291, die scharfe Gegenstände enthalten, dürfen nur in UN-bauartgeprüften und -zugelassenen starren Verpackungen befördert werden, die den Vorschriften der Verpackungsan- weisung P 621, IBC 620 oder LP 621 entsprechen. g) Starre Verpackungen gemäss Verpackungsanweisung P 621, IBC 620 oder LP 621 dürfen ebenfalls verwendet werden. Sie müssen ordnungsgemäss gesichert sein, um unter normalen Beförderungsbe- dingungen Beschädigungen zu verhindern. Abfälle in starren Verpackungen und Kunststoffsäcken, die zusammen in demselben geschlossenen Schüttgut-Container befördert werden, müssen ausreichend voneinander getrennt sein, z. B. durch geeignete starre Absperrungen oder Trennwände, Maschennet- ze oder andere Mittel zur Sicherung, um eine Beschädigung der Verpackungen unter normalen Beför- derungsbedingungen zu verhindern. h) Abfälle der UN-Nummer 3291 in Kunststoffsäcken dürfen in geschlossenen Schüttgut-Containern nicht so stark komprimiert werden, dass die Säcke nicht mehr dicht bleiben. i) Nach jeder Beförderung muss der geschlossene Schüttgut-Container auf ausgetretenes oder verschüt- tetes Ladegut untersucht werden. Wenn Abfälle der UN-Nummer 3291 in einem geschlossenen Schütt- gut-Container ausgetreten sind und verschüttet wurden, darf dieser erst nach gründlicher Reinigung und, soweit erforderlich, nach Desinfektion oder Dekontamination mit einem geeigneten Mittel wieder- verwendet werden. Mit Ausnahme von medizinischen oder veterinärmedizinischen Abfällen dürfen kei- ne anderen Güter zusammen mit Abfällen der UN-Nummer 3291 befördert werden. Diese anderen, in demselben geschlossenen Schüttgut-Container beförderten Abfälle müssen auf eventuelle Kontamina- tionen untersucht werden. 7.3.2.7 Stoffe der Klasse 7 Für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe siehe Absatz 4.1.9.2.4. 7.3.2.8 Güter der Klasse 8 Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden. 7.3.2.9 Güter der Klasse 9 7.3.2.9.1 Für die UN-Nummer 3509 dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (Code BK 2) verwendet werden. Die Schüttgut-Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht ver- schlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z. B. saugfähiges Material. Leere, ungereinig- te Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in Schüttgut-Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Be- rührung kommen können. 7.3.2.10 Verwendung von flexiblen Schüttgut-Containern Bem. Flexible Schüttgut-Container, die nach Unterabschnitt 6.11.5.5 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der keine Vertragspartei des ADR ist, dürfen dennoch für Beförderungen gemäss ADR verwendet werden. 7.3.2.10.1 Bevor ein flexibler Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Gewebeschlaufen, seine lasttragenden Gurtbänder, sein Gewebe und die Teile der Verschlusseinrichtung, einschliesslich Metall- und Textilteile, keine Aus- buchtungen oder Schäden aufweisen und dass die Innenauskleidungen keine Schlitze, Risse oder andere Beschädigungen aufweisen. 7.3.2.10.2 Die zugelassene Verwendungsdauer von flexiblen Schüttgut-Containern für die Beförderung gefährlicher Güter beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Herstellung. 7.3.2.10.3 Wenn sich innerhalb des flexiblen Schüttgut-Containers eine gefährliche Anreicherung von Gasen entwi- ckeln kann, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht sein. Das Ventil muss so ausgelegt sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Eindringen fremder Stoffe oder von Wasser verhindert wird. 7.3.2.10.4 Flexible Schüttgut-Container müssen so befüllt werden, dass beim Verladen das Verhältnis Höhe zu Breite 1,1 nicht überschreitet. Die höchstzulässige Bruttomasse der flexiblen Schüttgut-Container darf 14 Tonnen nicht überschreiten.
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