Bedeutung

Die Eignung des Stoffes für eine Beförderung in Tanks muss nachgewiesen sein.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.3-27, 4.3.5

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Die Eignung des Stoffes für eine Beförderung in Tanks muss nachgewiesen sein. Die Methode für die
Feststellung der Eignung muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Eine Methode ist das Prüf-
verfahren 8 d) der Prüfreihe 8 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7).
Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen
kann. Es sind geeignete Massnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im
Tank zu vermeiden (z. B. Reinigung usw.).
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 4.3-27
4.3-27 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 291)

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