Bedeutung

Dieser Stoff darf nur unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Tankcontainern befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund der nachstehenden Prüfungen feststellt, dass eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann.

Spaltendarstellung im ADR: Durchgehender Text gilt für beide Tankarten. Links stehen Vorschriften für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge; rechts für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC (6.8.1.1). Die Originalansicht erhält diese Zuordnung.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 6.8-41, 6.8.4 c) · Band II, 6.8-1, 6.8.1.1

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Dieser Stoff darf nur unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedin-
gungen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Tankcontainern befördert werden, wenn die zustän-
dige Behörde auf Grund der nachstehenden Prüfungen feststellt, dass eine solche Beförderung sicher
durchgeführt werden kann.
Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die Bedingungen von der zuständigen
Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.
Für die Baumusterzulassung sind Prüfungen vorzunehmen, um:
– die Verträglichkeit mit allen Werkstoffen nachzuweisen, die normalerweise mit dem Stoff während der
Beförderung in Berührung kommen;
– Daten für die Konstruktion der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen und der Sicherheitsventile unter
Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale des Tanks zu erhalten und
– alle Sondervorschriften festzulegen, die für die sichere Beförderung des Stoffes erforderlich sind.
Die Prüfergebnisse müssen im Zulassungsbescheid des Tankbaumusters aufgeführt sein.
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 6.8-41
6.8-41 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 583)
Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 6.8-1
6.8-1 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 543)

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