Bedeutung

Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung nach Absatz 6.8.3.2.14 versehen sein.

Spaltendarstellung im ADR: Durchgehender Text gilt für beide Tankarten. Links stehen Vorschriften für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge; rechts für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC (6.8.1.1). Die Originalansicht erhält diese Zuordnung.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 6.8-39, 6.8.4 b) · Band II, 6.8-1, 6.8.1.1

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Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.

Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung nach Absatz 6.8.3.2.14 versehen sein. Wenn die SADT des
organischen Peroxids im Tank höchstens 55 °C beträgt oder der Tank aus Aluminium hergestellt ist, muss
der Tankkörper vollständig isoliert sein. Der Sonnenschutz und jeder von ihm nicht bedeckte Teil des
Tanks oder die äussere Umhüllung einer vollständigen Isolierung müssen einen weissen Anstrich haben
oder in blankem Metall ausgeführt sein. Der Anstrich muss vor jeder Beförderung gereinigt und bei Vergil-
ben oder Beschädigung erneuert werden. Die Wärmeisolierung darf keine brennbaren Stoffe enthalten.
Die Tanks müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein.
Die Tanks müssen mit Sicherheitsventilen und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein.
Unterdruckventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen bei
Drücken ansprechen, die den Eigenschaften des organischen Peroxids und dem Baumuster des Tanks
entsprechend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen dürfen am Tankkörper nicht zugelassen werden.
Die Tanks müssen mit federbelasteten Sicherheitsventilen ausgerüstet sein, um einen wesentlichen
Druckaufbau im Tankkörper durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe zu vermeiden, die bei einer Tempe-
ratur von 50 °C gebildet werden können. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck des (der) Sicherheits-
ventils (-ventile) ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA 2 festzulegen. Der
Ansprechdruck darf jedoch keinesfalls so gewählt sein, dass flüssige Stoffe aus den Ventilen entweichen
können, wenn der Tank umstürzt.
Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen der Tanks dürfen als federbelastete Ventile oder als Berstschei-
ben ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, dass sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und
Dämpfe entlastet werden, die sich bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständiger Feuer-
einwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die
durch folgende Formeln definiert werden:
q = 70961 × F × A^0,82,
wobei:
q = Wärmeaufnahme [W]
A = benetzte Fläche [m2]
F = Isolierungsfaktor [-]
F = 1 für nicht isolierte Tanks oder
F = U × (923 − T_PO) / 47032 für isolierte Tanks,
wobei:
K = Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht [W·m-1·K-1]
L = Dicke der Isolierungsschicht [m]
U = K/L = Wärmedurchgangskoeffizient der Isolierung [W·m-2·K-1]
TPO= Temperatur des Peroxids unter Entlastungsbedingungen [K].
Der Ansprechdruck der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der oben genannte
und auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA 2 festgelegt sein. Die Notfall-Dru-
ckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck im Tank zu keinem Zeit-
punkt den Prüfdruck des Tanks übersteigt.
Bem. Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Prüfmethode zur Dimen-
sionierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben.
Für vollständig isolierte Tanks ist zur Ermittlung der Kapazität und der Einstellung der Notfall-Druckentlas-
tungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen.
Unterdruckventile und federbelastete Sicherheitsventile der Tanks sind mit einer Flammendurchschlagsi-
cherung auszurüsten, es sei denn, die zu befördernden Stoffe und deren Zersetzungsprodukte sind nicht-
brennbar. Die Verminderung der Abblasmenge der Ventile durch diese Flammendurchschlagsicherung ist
zu berücksichtigen.
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 6.8-39
6.8-39 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 581)
Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 6.8-1
6.8-1 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 543)

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