Bedeutung

Tanks müssen mindestens zu 88 % und dürfen höchstens bis zu 92 % ihres Fassungsraumes oder mit 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.3-27, 4.3.5

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Tanks müssen mindestens zu 88 % und dürfen höchstens bis zu 92 % ihres Fassungsraumes oder mit
2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 4.3-27
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