Bedeutung

In Spalte 10 bedeutet (M): Der Stoff darf in UN-MEGC befördert werden.

MEGC bedeutet Gascontainer mit mehreren Elementen. Für UN-MEGC gelten die Verwendungsvorschriften in 4.2.4 und die Bau-, Ausrüstungs-, Prüf- und Kennzeichnungsvorschriften in 6.7.5.

Die gleiche Zusatzangabe nach einer ADR-Tankcodierung in Spalte 12 hat einen eigenen Anwendungsbereich: Dort gestattet sie auch Batterie-Fahrzeuge oder MEGC.

Quelle: ADR 2025 · Band I, 3.2-4, 3.2.1, Spalte 10 · Band II, 4.2-7, 4.2.4 · Band II, 4.2-8, 4.2.4

Vollständigen Quelltext lesen

Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.

Spalte (10) «Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container»
Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code, der nach den Absätzen 4.2.5.2.1 bis
4.2.5.2.4 und 4.2.5.2.6 einer Anweisung für ortsbewegliche Tanks zugeordnet ist. Diese An-
weisung für ortsbewegliche Tanks entspricht den am wenigsten strengen Vorschriften, die für
die Beförderung des betreffenden Stoffes in ortsbeweglichen Tanks zugelassen sind. Die
Codes, welche die übrigen, ebenfalls für die Beförderung des Stoffes zugelassenen Anwei-
sungen für ortsbewegliche Tanks kennzeichnen, sind in Absatz 4.2.5.2.5 enthalten. Wenn
kein Code angegeben ist, ist die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks nicht zugelassen, es
sei denn, eine zuständige Behörde hat eine Zulassung gemäss Unterabschnitt 6.7.1.3 erteilt.
Die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Bauartzulas-
sung, die Prüfung und die Kennzeichnung von ortsbeweglichen Tanks sind in Kapitel 6.7 ent-
halten. Die allgemeinen Vorschriften für die Verwendung (z. B. Befüllen) sind in den Abschnit-
ten 4.2.1 bis 4.2.4 enthalten.
Für ortsbewegliche Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) siehe
Kapitel 6.9.
Die Angabe «(M)» bedeutet, dass der Stoff in UN-MEGC befördert werden darf.
Bem. Die oben genannten Vorschriften können durch in Spalte (11) angegebene Sonder-
vorschriften abgeändert werden.
Diese Spalte kann auch mit den Buchstaben «BK» beginnende alphanumerische Codes ent-
halten, die sich auf die in Kapitel 6.11 beschriebenen Schüttgut-Container-Typen beziehen,
die in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 7.3.1.1 a) und Abschnitt 7.3.2 für die Beförderung
von Gütern in loser Schüttung verwendet werden dürfen.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
Originalseite ADR 2025 Band I, Seite 3.2-4
3.2-4 · Originalansicht vergrößern · Im Band I öffnen (PDF-Seite 301)
Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 4.2-7
4.2-7 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 249)
Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 4.2-8
4.2-8 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 250)

Weitere Tankcodes und Tankvorschriften