Bedeutung

Der Füllungsgrad nach Unterabschnitt 4.3.2.2 darf bei einer Bezugstemperatur von 15 °C 93 % des Fassungsraumes nicht übersteigen.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.3-27, 4.3.5

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Der Füllungsgrad nach Unterabschnitt 4.3.2.2 darf bei einer Bezugstemperatur von 15 °C 93 % des
Fassungsraumes nicht übersteigen.
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 4.3-27
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