Bedeutung

Zum Zeitpunkt des Baus muss die gemäss Unterabschnitt 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke des Tankkörpers um 3 mm Korrosionszuschlag erhöht werden.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-20, 4.2.5.3

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Zum Zeitpunkt des Baus muss die gemäss Unterabschnitt 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke
des Tankkörpers um 3 mm Korrosionszuschlag erhöht werden. Die Wanddicke des Tankkör-
pers muss mit Ultraschall in der Halbzeit zwischen den wiederkehrenden Wasserdruckprüfun-
gen überprüft werden und darf in keinem Fall geringer sein als die gemäss Unterabschnitt
6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke.
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