TP19 – Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks
ADR 2025 · Spalte (11)
Bedeutung
Zum Zeitpunkt des Baus muss die gemäss Unterabschnitt 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke des Tankkörpers um 3 mm Korrosionszuschlag erhöht werden.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-20, 4.2.5.3
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Zum Zeitpunkt des Baus muss die gemäss Unterabschnitt 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke des Tankkörpers um 3 mm Korrosionszuschlag erhöht werden. Die Wanddicke des Tankkör- pers muss mit Ultraschall in der Halbzeit zwischen den wiederkehrenden Wasserdruckprüfun- gen überprüft werden und darf in keinem Fall geringer sein als die gemäss Unterabschnitt 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke.
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