Bedeutung

Der Füllungsgrad darf 90 % oder jeden anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Wert nicht überschreiten (siehe Absatz 4.2.1.16.2).

Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-19, 4.2.5.3

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Der Füllungsgrad darf 90 % oder jeden anderen von der zuständigen Behörde genehmigten
Wert nicht überschreiten (siehe Absatz 4.2.1.16.2).
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