Bedeutung

Ortsbewegliche Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase.

T75 verweist auf die allgemeinen Verwendungsvorschriften in 4.2.3 und die Bau-, Ausrüstungs- und Prüfvorschriften in 6.7.4. Der Code selbst legt keinen universellen Zahlenwert für Druck oder Füllungsgrad fest.

Die Füllungsbeschränkungen richten sich nach 4.2.3.6. Die tatsächliche Haltezeit ist nach 4.2.3.7 grundsätzlich für jede Beförderung zu berechnen; die Berechnung kann entfallen, wenn die gesamte Beförderung ausschließlich auf der Straße ohne Fahrzeugumschlag und ohne zeitweiliges Abstellen erfolgt.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-18, 4.2.5.2.6 · Band II, 4.2-6, 4.2.3 · Band II, 4.2-7, 4.2.3

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T 75 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschrif-
ten des Abschnitts 4.2.3 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.4 sind einzuhalten.

4.2.3 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung tiefgekühlt ver-
flüssigter Gase
4.2.3.1 Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur
Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase anzuwenden sind.
4.2.3.2 Die ortsbeweglichen Tanks müssen den in Abschnitt 6.7.4 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den
Bau und die Prüfung entsprechen. Tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen in ortsbeweglichen Tanks befördert
werden, die der in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 und den jedem
tiefgekühlt verflüssigten Gas in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) zugeordneten und in Unterabschnitt 4.2.5.3
beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks entsprechen.
4.2.3.3 Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und
der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstösse oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein.
Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stössen oder dem Umkippen
standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz
6.7.4.12.5 beschrieben.
4.2.3.4 Ausser wenn die Benennung des (der) beförderten Gases (Gase) auf dem in Absatz 6.7.4.15.2 beschriebe-
nen Metallschild angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde eine Kopie der in Absatz
6.7.4.13.1 genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt wer-
den.
4.2.3.5 Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen
wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten Stoff befüllt sind.
4.2.3.6 Befüllen
4.2.3.6.1 Vor dem Befüllen ist der ortsbewegliche Tank zu prüfen, um sicherzustellen, dass er für das zu befördernde
tiefgekühlt verflüssigte Gas zugelassen ist und nicht mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen befüllt wird, die bei
Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung und der even-
tuellen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese
Werkstoffe merklich geschwächt werden. Während des Befüllens muss die Temperatur des tiefgekühlt ver-
flüssigten Gases innerhalb der Grenzen des Auslegungstemperaturbereichs liegen.
4.2.3.6.2 Bei der Ermittlung der anfänglich in den Tankkörper gefüllten Menge an Gas muss die für die vorgesehene
Beförderung notwendige Haltezeit einschliesslich aller eventuell auftretender Verzögerungen in Betracht ge-
zogen werden. Abgesehen von den Vorschriften der Absätze 4.2.3.6.3 und 4.2.3.6.4 muss die anfänglich in
den Tankkörper gefüllte Menge an Gas so gewählt werden, dass bei einem Temperaturanstieg des Inhalts,
ausgenommen Helium, bis zu einer Temperatur, bei der der Dampfdruck gleich dem höchstzulässigen Be-
triebsdruck ist, das vom flüssigen Stoff eingenommene Volumen 98 % nicht überschreitet.
4.2.3.6.3 Zur Beförderung von Helium vorgesehene Tankkörper dürfen bis zur Einlassöffnung der Druckentlastungs-
einrichtung, nicht aber darüber hinaus befüllt werden.
4.2.3.6.4 Eine höhere anfänglich in den Tankkörper gefüllte Menge an Gas kann unter dem Vorbehalt der Genehmi-
gung durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn die vorgesehene Dauer der Beförderung be-
trächtlich kürzer ist als die Haltezeit.
4.2.3.7 Tatsächliche Haltezeit
4.2.3.7.1 Für jede Beförderung ist die tatsächliche Haltezeit nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten
Verfahren zu berechnen, und zwar unter Berücksichtigung:
a) der Referenzhaltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases (siehe Absatz 6.7.4.2.8.1)
(wie auf dem in Absatz 6.7.4.15.1 genannten Schild angegeben);
b) der tatsächlichen Fülldichte;
c) des tatsächlichen Fülldrucks;
d) des niedrigsten Ansprechdrucks des (der) Druckbegrenzungseinrichtung(en).
Auf die Berechnung der tatsächlichen Haltezeit kann verzichtet werden, wenn die gesamte Beförderung ohne
Umschlag auf ein anderes Fahrzeug und ohne zeitweiliges Abstellen ausschliesslich auf der Strasse erfolgt.
Wenn auf die Berechnung der tatsächlichen Haltezeit verzichtet wird, gelten die Vorschriften der Absätze
4.2.3.7.2 und 4.2.3.7.3 sowie des Unterabschnitts 4.2.3.8 e) und f) nicht.
4.2.3.7.2 Die tatsächliche Haltezeit ist entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem fest am ortsbe-
weglichen Tank angebrachten Metallschild gemäss Absatz 6.7.4.15.2 anzugeben.

4.2.3.7.3 Das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, muss im Beförderungspapier angegeben werden (siehe
Absatz 5.4.1.2.2 d)).
4.2.3.8 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:
a) in einem Füllungszustand, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte
hervorrufen können;
b) wenn sie undicht sind;
c) wenn sie in einem Ausmass beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder
seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann;
d) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden
ist;
e) wenn die tatsächliche Haltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases nicht gemäss Un-
terabschnitt 4.2.3.7 bestimmt und der ortsbewegliche Tank nicht gemäss Absatz 6.7.4.15.2 gekennzeich-
net worden ist und
f) wenn die Dauer der Beförderung unter Berücksichtigung aller eventuell auftretenden Verzögerungen die
tatsächliche Haltezeit übersteigt.
4.2.3.9 Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift
gilt nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.4.12.4 nicht mit Verschlusseinrich-
tungen versehen sein müssen.
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 4.2-18
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