TP18 – Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks
ADR 2025 · Spalte (11)
Bedeutung
Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-19, 4.2.5.3
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Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden. Ortsbewegliche Tanks, die erstarrte Methacrylsäure enthalten, dürfen während der Beförderung nicht wieder aufgeheizt werden.
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