Bedeutung

Ungereinigte leere Tanks müssen mit dem in TU16 vorgeschriebenen Schutzmittel bedeckt sein.

Die Originaltabelle unterscheidet Stickstoff, Wasser mit Stickstoff und Wasser allein. Bei Wasser allein muss der Füllungsgrad 96 bis 98 % betragen; bei niedrigen Temperaturen ist verträgliches, nicht korrodierendes Frostschutzmittel erforderlich. Bei Stickstoff darf der Druck auch nach dem Erkalten nicht unter den atmosphärischen Druck sinken.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.3-26, 4.3.5

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Ungereinigte leere Tanks müssen bei der Übergabe zur Beförderung durch eine der folgenden Methoden
mit einem Schutzmittel bedeckt sein:
Schutzmittel Füllungsgrad zusätzliche Bedingungen bei Beförderungen unter niedrigen
des Wassers Umgebungstemperaturen
Stickstoffa) – –
Wasser und – –
Stickstoffa)
Wasser mindestens Das Wasser muss ausreichend Frostschutzmittel enthalten, um
96 % und das Gefrieren des Wassers zu verhindern. Das Frostschutzmittel
höchstens darf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit dem Stoff
98 % nicht reagieren.
a) Der freibleibende Raum des Tanks muss derart mit Stickstoff gefüllt sein, dass auch nach dem Erkal-
ten der Druck zu keinem Zeitpunkt niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank muss so
verschlossen werden, dass kein Gas entweichen kann.
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 4.3-26
4.3-26 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 290)

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