TP21 – Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks
ADR 2025 · Spalte (11)
Bedeutung
Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-20, 4.2.5.3
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Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm. Die Tanks müssen mindes- tens alle 2,5 Jahre einer Wasserdruckprüfung und einer Prüfung des inneren Zustands unter- zogen werden.
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