T7 – Anweisung für ortsbewegliche Tanks
ADR 2025 · Spalte (10)
Bedeutung
Ortsbeweglicher Tank: Mindestprüfdruck 4 bar; Mindestwanddicke nach 6.7.2.4.2.
Mindestwanddicke: nach 6.7.2.4.2. Millimeterwerte der Tabelle beziehen sich auf Bezugsstahl; die weiteren Anforderungen und die gleichwertige Dicke anderer Metalle nach 6.7.2.4 bleiben zu beachten.
Druckentlastung „normal“: Alle Vorschriften von 6.7.2.8 gelten mit Ausnahme von 6.7.2.8.3.
Bodenöffnungen nach 6.7.2.6.3: drei hintereinanderliegende, unabhängige Verschlüsse; die Ausführung und die Ausnahme für ausgekleidete Tanks in 6.7.2.6.4 sind zu beachten.
Zusätzlich gelten 4.2.1, 6.7.2 und die stoffbezogenen TP-Codes aus Spalte 11. Für FVK-Tankkörper gelten die Anwendungsgrenzen der Tabellenüberschrift und Kapitel 6.9. Die zulässigen höherwertigen Anweisungen stehen in 4.2.5.2.5.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-9, 4.2.5.2.6 · Band II, 4.2-10, 4.2.5.2.6 · Band II, 6.7-5, 6.7.2.4 · Band II, 6.7-6, 6.7.2.4 · Band II, 6.7-8, 6.7.2.6–6.7.2.8
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Mindestprüfdruck (bar) | Mindestwanddicke | Druckentlastung | Bodenöffnungen T 7 4 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3 a) Wenn der Ausdruck «normal» angegeben ist, gelten alle Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.2.8 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.8.3. b) Wenn in dieser Spalte «nicht zugelassen» angegeben ist, sind Bodenöffnungen nicht zugelassen, wenn der zu befördernde Stoff flüssig ist (siehe Absatz 6.7.2.6.1). Wenn der zu befördernde Stoff bei allen unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen ein fester Stoff ist, sind Boden- öffnungen, die den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.6.2 entsprechen, zugelassen.
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