Bedeutung

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die alle zweieinhalb Jahre durchzuführende innere Untersuchung entfallen oder durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, vorausgesetzt, der ortsbewegliche Tank ist für die ausschliessliche Beförderung der metallorganischen Stoffe vorgesehen, denen diese Sondervorschrift zugeordnet ist.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-21, 4.2.5.3

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Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die alle zweieinhalb Jahre durchzuführende
innere Untersuchung entfallen oder durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, vorausgesetzt,
der ortsbewegliche Tank ist für die ausschliessliche Beförderung der metallorganischen Stoffe
vorgesehen, denen diese Sondervorschrift zugeordnet ist. Diese Untersuchung ist jedoch erfor-
derlich, wenn die Vorschriften des Absatzes 6.7.2.19.7 erfüllt sind.
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