TP26 – Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks
ADR 2025 · Spalte (11)
Bedeutung
Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung aussen am Tankkörper angebracht sein.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-20, 4.2.5.3
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Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung aussen am Tankkörper angebracht sein. Für die UN-Nummer 3176 gilt diese Vorschrift nur, wenn der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert.
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