Bedeutung

Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung aussen am Tankkörper angebracht sein.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.2-20, 4.2.5.3

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Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung aussen am Tankkörper
angebracht sein. Für die UN-Nummer 3176 gilt diese Vorschrift nur, wenn der Stoff gefährlich
mit Wasser reagiert.
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Originalseite ADR 2025 Band II, Seite 4.2-20
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