UN 3146
ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
Für diese UN-Nummer enthält Tabelle A 3 unterschiedliche Einträge. Wählen Sie den zur Zusammensetzung und Einstufung passenden Eintrag.
- Eintrag 1 · Klasse 6.1 · VG I · T3
- Eintrag 2 · Klasse 6.1 · VG II · T3
- Eintrag 3 · Klasse 6.1 · VG III · T3
Eintrag 1 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe I · T3ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 3146
- (2)Benennung und Beschreibung
- ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
- (3a)Klasse
- 6.1 · Giftige Stoffe
- (3b)Klassifizierungscode
- T3
Giftige metallorganische Stoffe ohne Nebengefahr.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- I
- (5)Gefahrzettel
- 6.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 43
274
SV 43 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Werden diese Stoffe als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe Absätze 2.2.61.1.10 bis 2.2.61.1.11.2).
Vollständige Sondervorschrift 43 mit OriginalansichtSV 274 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.
Vollständige Sondervorschrift 274 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 0
Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E5
Höchstens 1 g bzw. ml je Innenverpackung und 300 g bzw. ml je Außenverpackung.
Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9a)Sondervorschriften für die Verpackung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP18
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- T6
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- TP33
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- AT
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 1
(C/E)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.
Bedeutung und Bedingungen ansehenTanks: Tunnel C, D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode C/E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V10
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- 66
sehr giftiger Stoff
Bedeutung und Bedingungen ansehen
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-225 (Spalten 1–11) · 3.2-A-226 (Spalten 12–20).
Eintrag 2 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe II · T3ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 3146
- (2)Benennung und Beschreibung
- ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
- (3a)Klasse
- 6.1 · Giftige Stoffe
- (3b)Klassifizierungscode
- T3
Giftige metallorganische Stoffe ohne Nebengefahr.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- II
- (5)Gefahrzettel
- 6.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 43
274
SV 43 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Werden diese Stoffe als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe Absätze 2.2.61.1.10 bis 2.2.61.1.11.2).
Vollständige Sondervorschrift 43 mit OriginalansichtSV 274 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.
Vollständige Sondervorschrift 274 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 500 g
Höchstens 500 g je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E4
Höchstens 1 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.
Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- T3
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- TP33
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- AT
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 2
(D/E)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.
Bedeutung und Bedingungen ansehenTanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V11
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- 60
giftiger oder schwach giftiger Stoff
Bedeutung und Bedingungen ansehen
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-225 (Spalten 1–11) · 3.2-A-226 (Spalten 12–20).
Eintrag 3 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe III · T3ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 3146
- (2)Benennung und Beschreibung
- ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
- (3a)Klasse
- 6.1 · Giftige Stoffe
- (3b)Klassifizierungscode
- T3
Giftige metallorganische Stoffe ohne Nebengefahr.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- III
- (5)Gefahrzettel
- 6.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 43
274
SV 43 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Werden diese Stoffe als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe Absätze 2.2.61.1.10 bis 2.2.61.1.11.2).
Vollständige Sondervorschrift 43 mit OriginalansichtSV 274 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.
Vollständige Sondervorschrift 274 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 5 kg
Höchstens 5 kg je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E1
Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.
Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- T1
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- TP33
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- AT
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 2
(E)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- S9
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- 60
giftiger oder schwach giftiger Stoff
Bedeutung und Bedingungen ansehen
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-225 (Spalten 1–11) · 3.2-A-226 (Spalten 12–20).
