Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug R001, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-128
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

R 001 VERPACKUNGSANWEISUNG R 001 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: höchster Fassungsraum / Feinstblechverpackungen höchste Nettomasse Verpa- Verpa- Verpa- ckungs- ckungs- ckungs- gruppe I gruppe II gruppe III aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) nicht zulässig 40 l / 50 kg 40 l / 50 kg aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (0A2)a) nicht zulässig 40 l / 50 kg 40 l / 50 kg Bem. 1. Diese Anweisung gilt für feste und flüssige Stoffe, vorausgesetzt, die Bauart ist entsprechend geprüft und ge- kennzeichnet. 2. Im Falle der Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe II dürfen diese Verpackungen nur für solche Stoffe ver- wendet werden, die keine Nebengefahr und einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50 °C haben, sowie für schwach giftige Pestizide der Klasse 3 Verpackungsgruppe II. a) nicht zugelassen für UN 1261 Nitromethan