R001
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Feinstblechverpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
R 001 VERPACKUNGSANWEISUNG R 001
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
höchster Fassungsraum /
Feinstblechverpackungen höchste Nettomasse
Verpa- Verpa- Verpa-
ckungs- ckungs- ckungs-
gruppe I gruppe II gruppe III
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) nicht zulässig 40 l / 50 kg 40 l / 50 kg
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (0A2)a) nicht zulässig 40 l / 50 kg 40 l / 50 kg
Bem. 1. Diese Anweisung gilt für feste und flüssige Stoffe, vorausgesetzt, die Bauart ist entsprechend geprüft und ge-
kennzeichnet.
2. Im Falle der Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe II dürfen diese Verpackungen nur für solche Stoffe ver-
wendet werden, die keine Nebengefahr und einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50 °C haben, sowie
für schwach giftige Pestizide der Klasse 3 Verpackungsgruppe II.
a) nicht zugelassen für UN 1261 Nitromethan