Bedeutung

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Die Beförderungskategorie ist die obere Angabe in Spalte (15). Der darunter in Klammern stehende Tunnelcode ist eine andere Angabe. Die mengenabhängige Freistellung nach 1.1.3.6 gilt für die dort geregelte Beförderung in Versandstücken.

Die Einheit ist nicht immer kg: Bei Gegenständen zählt grundsätzlich ihre Masse ohne Verpackung; bei Klasse 1 die Nettoexplosivstoffmasse. Bei näher bezeichneten gefährlichen Gütern in Geräten oder Ausrüstungen zählt die enthaltene Gefahrgutmenge in kg beziehungsweise Litern. Bei festen Stoffen sowie verflüssigten, tiefgekühlt verflüssigten und gelösten Gasen zählt die Nettomasse in kg. Bei Flüssigkeiten zählt die Gefahrgutmenge in Litern; bei verdichteten oder adsorbierten Gasen und Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum in Litern.

Für UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 gilt in Kategorie 1 abweichend eine Höchstmenge von 50 kg je Beförderungseinheit (Fußnote a).

Bei gemischten Beförderungskategorien werden die Mengen gewichtet: Kategorie 1 × 50; die Stoffe und Gegenstände der Fußnote a) × 20; Kategorie 2 × 3; Kategorie 3 × 1. Die Summe darf 1.000 nicht überschreiten. Kategorie 0 wird durch diese Berechnung nicht freigestellt. Die nach 1.1.3.6.5 freigestellten Güter bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Bei Einhaltung der Voraussetzungen entfallen nur die in 1.1.3.6.2 genannten Vorschriften. Insbesondere bleiben dort aufgeführte Pflichten zu Beförderungspapier, Feuerlöschausrüstung, Unterweisung und Betrieb bestehen. Die vollständige Liste und ihre Ausnahmen stehen im Original.

Ungereinigte leere Verpackungen bleiben Kategorie 0, wenn sie Stoffe dieser Kategorie enthalten haben; bei anderen ursprünglichen Beförderungskategorien werden sie Kategorie 4 zugeordnet. Die Zuordnung und Sonderregeln im ADR sind zu beachten.

Quelle: ADR 2025 · Band I, 1.1-4, 1.1.3.6 · Band I, 1.1-5, 1.1.3.6 · Band I, 1.1-6, 1.1.3.6 · Band I, 1.1-7, 1.1.3.6

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1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
1.1.3.6.1 Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) angege-
benen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe
enthalten haben, die der Beförderungskategorie «0» zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungs-
kategorie «0» zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beför-
derungskategorien als der Beförderungskategorie «0» zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie
«4» zugeordnet.
1.1.3.6.2 Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz
1.1.3.6.3 Spalte (3) für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Be-
förderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz
1.1.3.6.4 berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter
verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförde-
rungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind:
– Kapitel 1.10, ausgenommen gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1 (gemäss Un-
terabschnitt 1.10.3.1) und ausgenommen freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911
der Klasse 7, sofern der Aktivitätswert den A2-Wert überschreitet;
– Kapitel 5.3;
– Abschnitt 5.4.3;
– Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V 5 und V 8 des Abschnitts 7.2.4;
– Sondervorschrift CV 1 des Abschnitts 7.5.11;

– Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt 8.1.2.1 a),
Unterabschnitten 8.1.4.2 bis 8.1.4.5,
Abschnitt 8.2.3,
Abschnitten 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5,
Kapitel 8.4,
Sondervorschrift S1 (3) und (6),
Sondervorschrift S2 (1),
Sondervorschrift S4,
Sondervorschrift S5,
Sondervorschriften S14 bis S21 und
Sondervorschrift S24 des Kapitels 8.5;
– Teil 9.
1.1.3.6.3 Werden gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie in derselben Beförderungseinheit befördert, gilt
die in der Spalte (3) der nachstehenden Tabelle angegebene höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit.
Beförde- Stoffe oder Gegenstände Höchstzulässige
rungskate- Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode / -gruppe oder UN-Nummer Gesamtmenge je
gorie Beförderungs
einheit b)
0 Klasse 1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN-Nummer 0190 0
Klasse 3: UN-Nummer 3343
Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind
Klasse 4.3: UN-Nummern 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813,
2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3132, 3134, 3148, 3396,
3398 und 3399
Klasse 5.1: UN-Nummer 2426
Klasse 6.1: UN-Nummern 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294
Klasse 6.2: UN-Nummern 2814, 2900 und 3549
Klasse 7: UN-Nummern 2912 bis 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 3333
Klasse 8: UN-Nummer 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID,
GESCHMOLZEN)
Klasse 9: UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Gegenstände,
die solche Stoffe oder Gemische enthalten
sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskate-
gorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN-Nummer
2908 zugeordnet sind.
1 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und 20
nicht unter die Beförderungskategorie 0 fallen,
sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:
Klasse 1: 1.1 B bis 1.1 Ja), 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und
1.5 Da)
Klasse 2: Gruppen T, TCa), TO, TF, TOCa) und TFC
Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC
und TOC
Chemikalien unter Druck: UN-Nummern 3502, 3503, 3504 und
3505
Klasse 4.1: UN-Nummern 3221 bis 3224, 3231 bis 3240, 3533 und 3534
Klasse 5.2: UN-Nummern 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120
2 Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Be- 333
förderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen,
sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:
Klasse 1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N
Klasse 2: Gruppe F
Druckgaspackungen: Gruppe F
Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3501
Klasse 4.1: UN-Nummern 3225 bis 3230, 3531 und 3532
Klasse 4.3: UN-Nummer 3292
Klasse 5.1: UN-Nummer 3356
Klasse 5.2: UN-Nummern 3105 bis 3110

Beförde- Stoffe oder Gegenstände Höchstzulässige
rungskate- Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode / -gruppe oder UN-Nummer Gesamtmenge je
gorie Beförderungs
einheit b)
Klasse 6.1: UN-Nummern 1700, 2016 und 2017 sowie Stoffe, die der Ver-
packungsgruppe III zugeordnet sind
Klasse 6.2: UN-Nummer 3291
Klasse 9: UN-Nummern 3090, 3091, 3245, 3480, 3481, 3536, 3551 und
3552
3 Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Be- 1000
förderungskategorie 0, 2 oder 4 fallen,
sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:
Klasse 2: Gruppen A und O
Druckgaspackungen: Gruppen A und O
Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3500
Klasse 3: UN-Nummer 3473
Klasse 4.3: UN-Nummer 3476
Klasse 8: UN-Nummern 2794, 2795, 2800, 3028, 3477, 3506 und 3554
Klasse 9: UN-Nummern 2990 und 3072
4 Klasse 1: 1.4 S unbegrenzt
Klasse 2: UN-Nummern 3537 bis 3539
Klasse 3: UN-Nummer 3540
Klasse 4.1: UN-Nummern 1331, 1345, 1944, 1945, 2254, 2623 und 3541
Klasse 4.2: UN-Nummern 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III und
UN-Nummer 3542
Klasse 4.3: UN-Nummer 3543
Klasse 5.1: UN-Nummer 3544
Klasse 5.2: UN-Nummer 3545
Klasse 6.1: UN-Nummer 3546
Klasse 7: UN-Nummern 2908 bis 2911
Klasse 8: UN-Nummer 3547
Klasse 9: UN-Nummern 3268, 3499, 3508, 3509, 3548 und 3559
sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe enthalten ha-
ben, ausgenommen solche Verpackungen, die unter die Beförderungskate-
gorie 0 fallen.
a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt
die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg.
b) Die höchstzulässige Gesamtmenge für jede Beförderungskategorie entspricht einem be-
rechneten Wert von «1000» (siehe auch Absatz 1.1.3.6.4).
In vorstehender Tabelle bedeutet «höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit»:
– für Gegenstände die Gesamtmasse in kg der Gegenstände ohne ihre Verpackungen (für Gegenstände
der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg; für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüs-
tungen, die in dieser Anlage näher bezeichnet sind, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen
Güter in kg bzw. in Liter);
– für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg;
– für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Litern;
– für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fas-
sungsraum des Gefässes in Litern.
1.1.3.6.4 Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungs-
einheit befördert werden, darf die Summe
– der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50,
– der Menge der in Fussnote a) zur Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der
Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20,
– der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und
– der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3
einen berechneten Wert von 1000 nicht überschreiten.

1.1.3.6.5 Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäss den Unterabschnitten 1.1.3.1 a) und
d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5, 1.1.3.7, 1.1.3.9 und 1.1.3.10 freigestellt sind, unberücksichtigt.
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