Tunnelcodes verstehen

Was die Tunnelbeschränkungscodes in Spalte (15) bedeuten und wie sie mit den Tunnelkategorien A bis E zusammenhängen.

Die Kurztexte erläutern ADR 2025. Die Verbote der Codetabelle gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4; Beförderungsart, Menge, Freistellungen und die Beschilderung am konkreten Tunnel sind zu berücksichtigen.

Spalte (15) richtig lesen

In Spalte (15) stehen zwei Angaben: oben die Beförderungskategorie, darunter in Klammern der Tunnelbeschränkungscode. Bei ‚2 (D/E)‘ ist 2 die Beförderungskategorie und D/E der Tunnelbeschränkungscode.

Die Beförderungskategorie betrifft insbesondere die mengenabhängige Freistellung nach ADR 1.1.3.6. Die Tunnelkategorie A bis E wird dagegen dem konkreten Straßentunnel zugeordnet. Der Tunnelcode der Ladung bestimmt, welche dieser Kategorien für die Beförderung gesperrt sind.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-1, 8.6.1 bis 8.6.4

Wann die Tunnelbeschränkungen gelten

Die Codetabelle nach ADR 8.6.4 gilt für Beförderungseinheiten, für die orangefarbene Tafeln nach ADR 5.3.2 vorgeschrieben sind, und für Tunnel, deren Durchfahrt nach ADR 1.9.5 beschränkt ist.

Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit ADR 1.1.3 befördert werden, unterliegen grundsätzlich nicht diesen Tunnelbeschränkungen und bleiben bei der Ermittlung des Codes der gesamten Ladung unberücksichtigt. Die Ausnahme für kennzeichnungspflichtige Beförderungen begrenzter Mengen ist gesondert zu prüfen.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-1, 8.6.1 bis 8.6.4 · Band I, 1.9-4, 1.9.5.3.6

Alle Tunnelcodes erklärt

Die genannten Kategorien bezeichnen die Tunnel, für die ein Durchfahrtsverbot gilt.

Tunnelbeschränkungscodes nach ADR 8.6.4
CodeBedeutung
B

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E verboten.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

B1000C

Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit über 1.000 kg: Tunnel B, C, D und E verboten; bis einschließlich 1.000 kg: Tunnel C, D und E verboten.

Einzelheiten

Bei mehr als 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E verboten.

Bei höchstens 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien C, D und E verboten.

Maßgeblich ist die Nettoexplosivstoffmasse der gesamten Beförderungseinheit, nicht die Bruttomasse der Versandstücke. Der Grenzwert selbst gehört zum Fall ‚höchstens‘.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

B/D

Tanks: Tunnel B, C, D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel D und E verboten.

Einzelheiten

Beförderung in Tanks: Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E verboten.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

B/E

Tanks: Tunnel B, C, D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Einzelheiten

Beförderung in Tanks: Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E verboten.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

C

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien C, D und E verboten.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

C5000D

Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit über 5.000 kg: Tunnel C, D und E verboten; bis einschließlich 5.000 kg: Tunnel D und E verboten.

Einzelheiten

Bei mehr als 5.000 kg Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien C, D und E verboten.

Bei höchstens 5.000 kg Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Maßgeblich ist die Nettoexplosivstoffmasse der gesamten Beförderungseinheit, nicht die Bruttomasse der Versandstücke. Der Grenzwert selbst gehört zum Fall ‚höchstens‘.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

C/D

Tanks: Tunnel C, D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel D und E verboten.

Einzelheiten

Beförderung in Tanks: Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien C, D und E verboten.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

C/E

Tanks: Tunnel C, D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Einzelheiten

Beförderung in Tanks: Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien C, D und E verboten.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

D

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

D/E

Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Einzelheiten

Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks: Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

E

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

-

Keine Tunnelbeschränkung nach diesem Code. Bei UN 2919 und UN 3331 können behördlich genehmigte Sondervereinbarungen Beschränkungen vorgeben.

Einzelheiten

Der ausdrücklich eingetragene Strich bedeutet, dass das Gut keiner Tunnelbeschränkung nach diesem Code unterliegt.

Bei UN 2919 und UN 3331 können die nach ADR 1.7.4.2 genehmigten Sondervereinbarungen dennoch Tunnelbeschränkungen enthalten.

Eine leere Tabellenzelle ist kein eingetragener Strich. Die übrigen Angaben und Bedingungen des jeweiligen ADR-Eintrags bleiben maßgeblich.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4 · Band II, 8.6-1, 8.6.3.1

Was der Schrägstrich bedeutet

Codes wie B/D oder C/E unterscheiden die Beförderungsart: Der erste Buchstabe gilt für Beförderungen in Tanks, der zweite für sonstige Beförderungen. Bei D/E gilt der erste Fall zusätzlich für die Beförderung in loser Schüttung.

D/E bedeutet deshalb: In Tanks oder loser Schüttung sind Tunnel D und E verboten; bei sonstigen Beförderungen ist Tunnel E verboten. Der Schrägstrich beschreibt keine Auswahl erlaubter Tunnel und keinen Bereich von Tunnelkategorien.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

Begrenzte Mengen: die Sonderregel für Tunnel E

Für Beförderungseinheiten, für die die Kennzeichnung nach ADR 3.4.13 unter Berücksichtigung von 3.4.14 vorgeschrieben ist, ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Bei reinen LQ-Beförderungen betrifft die Kennzeichnung Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, wenn die Bruttogesamtmasse der LQ-Versandstücke über 8 Tonnen je Beförderungseinheit liegt. Höchstzulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs und Bruttomasse der LQ-Versandstücke sind zwei unterschiedliche Werte. Bei genau 8 Tonnen kann auf die Kennzeichnung nach 3.4.13 verzichtet werden.

ADR 3.4.13 enthält außerdem Regeln für Container und für die Kennzeichnung bei gleichzeitiger Beförderung anderer gefährlicher Güter. Nach ADR 8.6.4 Bemerkung 2 löst eine IMDG-Kennzeichnung bei höchstens 8 Tonnen Bruttogesamtmasse der LQ-Versandstücke je Beförderungseinheit allein kein Verbot für Tunnel E aus.

Begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4 (LQ) sind von freigestellten Mengen nach Kapitel 3.5 (E0 bis E5) zu unterscheiden. Der Tunnelcode E ist ebenfalls eine eigene Angabe.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.4-3, 3.4.13 und 3.4.14 · Band II, 8.6-1, 8.6.1 bis 8.6.4 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

Mehrere Gefahrgüter in einer Beförderungseinheit

Enthält eine Beförderungseinheit gefährliche Güter mit unterschiedlichen Tunnelcodes, ist der gesamten Ladung der restriktivste dieser Codes zuzuordnen. Die jeweilige Beförderungsart und bei B1000C beziehungsweise C5000D die gesamte Nettoexplosivstoffmasse müssen dabei berücksichtigt werden.

Nach ADR 8.6.3.3 freigestellte Güter werden bei dieser Zuordnung nicht mitgerechnet; die dort genannte Ausnahme für kennzeichnungspflichtige begrenzte Mengen bleibt bestehen.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-1, 8.6.1 bis 8.6.4 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

Die Beschilderung am konkreten Tunnel beachten

Die Behörde ordnet den Straßentunnel einer Kategorie zu. Für dieselbe Anlage können je nach Uhrzeit oder Wochentag verschiedene Tunnelkategorien gelten. Bei den Kategorien B bis E wird der Buchstabe auf einer Zusatztafel zum entsprechenden Verkehrszeichen angegeben; Kategorie A hat keine solche Tunnelbeschränkung.

Für die Fahrt sind die aktuell bekannt gegebenen Einschränkungen und gegebenenfalls besondere betriebliche Maßnahmen, beispielsweise eine Anmeldung oder begleitete Durchfahrt, zu beachten. Die Erklärung des ADR-Codes enthält keine aktuellen Strecken- oder Tunnelmeldungen.

Quelle: ADR 2025 · Band I, 1.9-1, 1.9.5.1 · Band I, 1.9-4, 1.9.5.3.5 bis 1.9.5.3.8 · Band II, 8.6-1, 8.6.1 bis 8.6.4

Die Tunnelkategorien A bis E

Tunnelkategorie A
Keine ADR-Tunnelbeschränkung für die Beförderung gefährlicher Güter.
Tunnelkategorie B
Beschränkungen für Gefahrgüter, die eine sehr große Explosion verursachen können.
Tunnelkategorie C
Zusätzlich zu Kategorie B Beschränkungen wegen großer Explosionen oder umfangreicher Freisetzung giftiger Stoffe.
Tunnelkategorie D
Zusätzlich zu Kategorie C Beschränkungen wegen großer Brände.
Tunnelkategorie E
Beschränkungen für alle gefährlichen Güter außer ausdrücklich mit (–) eingestuften Gütern; Sondervereinbarungen für UN 2919 und UN 3331 bleiben möglich. Die besondere Regel für begrenzte Mengen ist ebenfalls zu beachten.

Quelle: ADR 2025 · Band I, 1.9-2 · Band I, 1.9-3

UN 1203 Benzin: D/E

Bei einer kennzeichnungspflichtigen Beförderung in einem Tank ist die Durchfahrt durch Tunnel D und E verboten. Bei einer kennzeichnungspflichtigen Beförderung in Versandstücken verbietet D/E die Durchfahrt durch Tunnel E. Die Zahl 2 oberhalb von (D/E) ist die Beförderungskategorie.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-1, 8.6.1 bis 8.6.4 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

Zum Eintrag UN 1203

UN 0161 Treibladungspulver: C5000D

Das ADR-Beispiel verwendet Treibladungspulver der Klassifizierung 1.3C mit insgesamt 3.000 kg Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit: Tunnel D und E sind verboten. Bei genau 5.000 kg bleibt es bei D und E; erst oberhalb von 5.000 kg sind zusätzlich Tunnel C verboten.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

Zum Eintrag UN 0161

UN 0082 Sprengstoff, Typ B: B1000C

Bei einer Beförderung unter ADR 8.6.4 und genau 1.000 kg gesamter Nettoexplosivstoffmasse sind Tunnel C, D und E verboten. Bei mehr als 1.000 kg sind Tunnel B, C, D und E verboten. Verpackungsmasse zählt nicht zur Nettoexplosivstoffmasse.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.6-2, 8.6.4

Zum Eintrag UN 0082

E0–E5: die gesonderten Codes für freigestellte Mengen

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ADR 2025 Band I, Originalseite 1.9-1
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