Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug LP02, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-137
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

LP 02 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) LP 02 Folgende Grossverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Innenverpackungen Grossverpackungen als Verpackungs- Verpackungs- Verpackungs- Aussenverpackungen gruppe I gruppe II gruppe III aus Glas 10 kg aus Stahl (50A) aus Kunststoffb) 50 kg aus Aluminium (50B) aus Metall 50 kg aus einem anderen Metall als aus Papiera),b) 50 kg Stahl oder Aluminium (50N) nicht zugelassen nicht zugelassen Höchstvolumen: aus Pappea),b) 50 kg aus starrem Kunststoff (50H) 3 m3 aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) aus flexiblem Kunststoff (51H)c) Sondervorschriften für die Verpackung L 2 (gestrichen) L 3 Bem. Für die UN-Nummern 2208 und 3486 ist eine Seebeförderung in Grossverpackungen nicht zugelas- sen. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung LL 1 Für die UN-Nummer 3509 müssen die Grossverpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen. Es müssen Grossverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.6.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Innenausklei- dung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraus- sichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Grossverpackungen verwendet werden. Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Grossverpackungen, die über Rückhaltemittel (z. B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Grossverpackung überprüft werden, um si- cherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Grossverpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Grossverpackung). Grossverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. a) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beför- derung verflüssigen können. b) Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein. c) Nur mit flexiblen Innenverpackungen zu verwenden.