LP02
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.3 · Grossverpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
LP 02 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) LP 02
Folgende Grossverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt
sind:
Innenverpackungen Grossverpackungen als Verpackungs- Verpackungs- Verpackungs-
Aussenverpackungen gruppe I gruppe II gruppe III
aus Glas 10 kg aus Stahl (50A)
aus Kunststoffb) 50 kg aus Aluminium (50B)
aus Metall 50 kg aus einem anderen Metall als
aus Papiera),b) 50 kg Stahl oder Aluminium (50N) nicht zugelassen nicht zugelassen Höchstvolumen:
aus Pappea),b) 50 kg aus starrem Kunststoff (50H) 3 m3
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
aus flexiblem Kunststoff (51H)c)
Sondervorschriften für die Verpackung
L 2 (gestrichen)
L 3 Bem. Für die UN-Nummern 2208 und 3486 ist eine Seebeförderung in Grossverpackungen nicht zugelas-
sen.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
LL 1 Für die UN-Nummer 3509 müssen die Grossverpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3
entsprechen.
Es müssen Grossverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.6.4 entsprechen und
die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Innenausklei-
dung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraus-
sichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Grossverpackungen verwendet
werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Grossverpackungen, die über Rückhaltemittel (z. B.
saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Grossverpackung überprüft werden, um si-
cherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Grossverpackungen mit
Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse
gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Grossverpackung).
Grossverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der
Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren
Werkstoffen in Berührung kommen können.
a) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beför-
derung verflüssigen können.
b) Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein.
c) Nur mit flexiblen Innenverpackungen zu verwenden.