IBC07
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.2 · Grosspackmittel (IBC)
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
IBC 07 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 07
Folgende Grosspackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3
erfüllt sind:
metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N);
starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2);
Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1);
IBC aus Holz (11C, 11D und 11F).
Zusätzliche Vorschriften
1. Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4.
2. Die Innenauskleidungen der IBC aus Holz müssen staubdicht sein.
Sondervorschrift für die Verpackung
B 18 Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Grosspackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass
sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem
Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Grosspackmittels (IBC) führen könnte.
B 20 Die UN-Nummer 3550 darf in flexiblen IBC (13H3 oder 13H4) mit staubdichten Innenauskleidungen befördert
werden, um jegliches Austreten von Staub während der Beförderung zu verhindern.