P002
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).


Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 002 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) P 002
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse (siehe Unterabschnitt
4.1.3.3)
Innenverpackungen Aussenverpackungen Verpa- Verpa- Verpa-
ckungs- ckungs- ckungs-
gruppe I gruppe II gruppe III
aus Glas 10 kg Fässer
aus Kunststoffa) 50 kg aus Stahl (1A1, 1A2) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Metall 50 kg aus Aluminium (1B1, 1B2) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Papiera),b),c) 50 kg aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Pappea),b),c) 50 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (1D) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Pappe (1G) 400 kg 400 kg 400 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Aluminium (4B) 400 kg 400 kg 400 kg
aus einem anderen Metall (4N) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Naturholz (4C1) 250 kg 400 kg 400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten 250 kg 400 kg 400 kg
Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D) 250 kg 400 kg 400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg 400 kg 400 kg
aus Pappe (4G) 125 kg 400 kg 400 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg 60 kg 60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) 250 kg 400 kg 400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1, 3A2) 120 kg 120 kg 120 kg
aus Aluminium (3B1, 3B2) 120 kg 120 kg 120 kg
aus Kunststoff (3H1, 3H2) 120 kg 120 kg 120 kg
Einzelverpackungen
Fässer
aus Stahl (1A1 oder 1A2d)) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Aluminium (1B1 oder 1B2d)) 400 kg 400 kg 400 kg
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 400 kg 400 kg 400 kg
1N2d))
aus Kunststoff (1H1 oder 1H2d)) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Pappe (1G)e) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (1D)e) 400 kg 400 kg 400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1 oder 3A2d)) 120 kg 120 kg 120 kg
aus Aluminium (3B1 oder 3B2d)) 120 kg 120 kg 120 kg
aus Kunststoff (3H1 oder 3H2d)) 120 kg 120 kg 120 kg
Kisten
aus Stahl (4A)e) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Aluminium (4B)e) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus einem anderen Metall (4N)e) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Naturholz (4C1)e) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (4D)e) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F)e) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)e) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Pappe (4G)e) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus starrem Kunststoff (4H2)e) nicht zulässig 400 kg 400 kg
Säcke
Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2)e) nicht zulässig 50 kg 50 kg
a) Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein.
b) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beför-
derung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).
c) Diese Innenverpackungen dürfen für Stoffe der Verpackungsgruppe I nicht verwendet werden.
d) Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beför-
derung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).
e) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung
verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).
P 002 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) (Forts.) P 002
Einzelverpackungen (Forts.)
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, 400 kg 400 kg 400 kg
Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1e), 6HD1e) oder 6HH1)
Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder 75 kg 75 kg 75 kg
Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder
starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2e), 6HG2e) oder 6HH2)
Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe
(6PA1, 6PB1, 6PD1e) oder 6PG1e)) oder in einem Verschlag oder ei- 75 kg 75 kg 75 kg
ner Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder
Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2e) oder
6PD2e)) oder in einer Verpackung aus Schaumstoff oder starrem
Kunststoff (6PH1 oder 6PH2e))
Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 6 (gestrichen)
PP 7 UN 2000 Celluloid darf auch unverpackt mit Kunststofffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, wie Stahlbän-
dern, gesichert auf Paletten als geschlossene Ladung in gedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen Contai-
nern befördert werden. Die Bruttomasse einer Palette darf 1000 kg nicht übersteigen.
PP 8 Für die UN-Nummer 2002 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg
des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Grossflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht ver-
wendet werden.
PP 9 Für die UN-Nummern 3175, 3243 und 3244 müssen die Verpackungen einer Bauart entsprechen, welche die
Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Für die UN-Nummer 3175 ist die Dichtheitsprü-
fung nicht erforderlich, wenn die flüssigen Stoffe vollständig in einem festen Stoff aufgesaugt und in dicht ver-
schlossenen Säcken enthalten sind.
PP 11 Für die UN-Nummern 1309 Verpackungsgruppe III und 1362 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn
diese in Kunststoffsäcken und mit einer Schrumpf- oder Dehnfolie auf Paletten umverpackt sind.
PP 12 Für die UN-Nummern 1361, 2213 und 3077 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in gedeckten
Fahrzeugen oder geschlossenen Containern befördert werden.
PP 13 Für Gegenstände der UN-Nummer 2870 sind nur zusammengesetzte Verpackungen zugelassen, welche die
Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I erfüllen.
PP 14 Für die UN-Nummern 2211, 2698 und 3314 müssen die Verpackungen nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1
bestehen.
PP 15 Für die UN-Nummern 1324 und 2623 müssen die Verpackungen die Prüfanforderungen für die Verpackungs-
gruppe III erfüllen.
PP 20 Für die UN-Nummer 2217 darf jedes staubdichte und reissfeste Gefäss verwendet werden.
PP 30 Für die UN-Nummer 2471 sind Innenverpackungen aus Papier oder Pappe nicht zugelassen.
PP 34 Für UN 2969 Rizinussaat (ganze Bohnen) sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen.
PP 37 Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle Arten von Säcken müssen in gedeckten
Fahrzeugen oder geschlossenen Containern befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen eingesetzt
werden.
PP 38 Für die UN-Nummer 1309 Verpackungsgruppe II sind Säcke nur in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen
Containern zugelassen.
PP 84 Für die UN-Nummer 1057 sind starre Aussenverpackungen zu verwenden, die den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Verpackungen sind so auszulegen, herzustellen und einzurichten, dass
eine Bewegung, eine unbeabsichtigte Zündung der Einrichtungen oder ein unbeabsichtigtes Freiwerden ent-
zündbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe verhindert wird.
Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654.
PP 92 Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das
Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der
Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
RR 5 Ungeachtet der Sondervorschrift für die Verpackung PP 84 müssen nur die allgemeinen Vorschriften der Un-
terabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 erfüllt werden, wenn die Bruttomasse des Versandstücks
höchstens 10 kg beträgt.
Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654.
e) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung
verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).