Beförderungskategorie 1
ADR 2025 · Spalte (15)
Bedeutung
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.
Die Beförderungskategorie ist die obere Angabe in Spalte (15). Der darunter in Klammern stehende Tunnelcode ist eine andere Angabe. Die mengenabhängige Freistellung nach 1.1.3.6 gilt für die dort geregelte Beförderung in Versandstücken.
Die Einheit ist nicht immer kg: Bei Gegenständen zählt grundsätzlich ihre Masse ohne Verpackung; bei Klasse 1 die Nettoexplosivstoffmasse. Bei näher bezeichneten gefährlichen Gütern in Geräten oder Ausrüstungen zählt die enthaltene Gefahrgutmenge in kg beziehungsweise Litern. Bei festen Stoffen sowie verflüssigten, tiefgekühlt verflüssigten und gelösten Gasen zählt die Nettomasse in kg. Bei Flüssigkeiten zählt die Gefahrgutmenge in Litern; bei verdichteten oder adsorbierten Gasen und Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum in Litern.
Für UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 gilt in Kategorie 1 abweichend eine Höchstmenge von 50 kg je Beförderungseinheit (Fußnote a).
Bei gemischten Beförderungskategorien werden die Mengen gewichtet: Kategorie 1 × 50; die Stoffe und Gegenstände der Fußnote a) × 20; Kategorie 2 × 3; Kategorie 3 × 1. Die Summe darf 1.000 nicht überschreiten. Kategorie 0 wird durch diese Berechnung nicht freigestellt. Die nach 1.1.3.6.5 freigestellten Güter bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Bei Einhaltung der Voraussetzungen entfallen nur die in 1.1.3.6.2 genannten Vorschriften. Insbesondere bleiben dort aufgeführte Pflichten zu Beförderungspapier, Feuerlöschausrüstung, Unterweisung und Betrieb bestehen. Die vollständige Liste und ihre Ausnahmen stehen im Original.
Ungereinigte leere Verpackungen bleiben Kategorie 0, wenn sie Stoffe dieser Kategorie enthalten haben; bei anderen ursprünglichen Beförderungskategorien werden sie Kategorie 4 zugeordnet. Die Zuordnung und Sonderregeln im ADR sind zu beachten.
Quelle: ADR 2025 · Band I, 1.1-4, 1.1.3.6 · Band I, 1.1-5, 1.1.3.6 · Band I, 1.1-6, 1.1.3.6 · Band I, 1.1-7, 1.1.3.6
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Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.
1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden 1.1.3.6.1 Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) angege- benen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie «0» zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungs- kategorie «0» zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beför- derungskategorien als der Beförderungskategorie «0» zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie «4» zugeordnet. 1.1.3.6.2 Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte (3) für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Be- förderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz 1.1.3.6.4 berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförde- rungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind: – Kapitel 1.10, ausgenommen gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1 (gemäss Un- terabschnitt 1.10.3.1) und ausgenommen freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, sofern der Aktivitätswert den A2-Wert überschreitet; – Kapitel 5.3; – Abschnitt 5.4.3; – Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V 5 und V 8 des Abschnitts 7.2.4; – Sondervorschrift CV 1 des Abschnitts 7.5.11; – Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt 8.1.2.1 a), Unterabschnitten 8.1.4.2 bis 8.1.4.5, Abschnitt 8.2.3, Abschnitten 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5, Kapitel 8.4, Sondervorschrift S1 (3) und (6), Sondervorschrift S2 (1), Sondervorschrift S4, Sondervorschrift S5, Sondervorschriften S14 bis S21 und Sondervorschrift S24 des Kapitels 8.5; – Teil 9. 1.1.3.6.3 Werden gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie in derselben Beförderungseinheit befördert, gilt die in der Spalte (3) der nachstehenden Tabelle angegebene höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit. Beförde- Stoffe oder Gegenstände Höchstzulässige rungskate- Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode / -gruppe oder UN-Nummer Gesamtmenge je gorie Beförderungs einheit b) 0 Klasse 1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN-Nummer 0190 0 Klasse 3: UN-Nummer 3343 Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 4.3: UN-Nummern 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3132, 3134, 3148, 3396, 3398 und 3399 Klasse 5.1: UN-Nummer 2426 Klasse 6.1: UN-Nummern 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 Klasse 6.2: UN-Nummern 2814, 2900 und 3549 Klasse 7: UN-Nummern 2912 bis 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 3333 Klasse 8: UN-Nummer 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN) Klasse 9: UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskate- gorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN-Nummer 2908 zugeordnet sind. 1 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und 20 nicht unter die Beförderungskategorie 0 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 1: 1.1 B bis 1.1 Ja), 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 Da) Klasse 2: Gruppen T, TCa), TO, TF, TOCa) und TFC Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Chemikalien unter Druck: UN-Nummern 3502, 3503, 3504 und 3505 Klasse 4.1: UN-Nummern 3221 bis 3224, 3231 bis 3240, 3533 und 3534 Klasse 5.2: UN-Nummern 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120 2 Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Be- 333 förderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N Klasse 2: Gruppe F Druckgaspackungen: Gruppe F Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3501 Klasse 4.1: UN-Nummern 3225 bis 3230, 3531 und 3532 Klasse 4.3: UN-Nummer 3292 Klasse 5.1: UN-Nummer 3356 Klasse 5.2: UN-Nummern 3105 bis 3110 Beförde- Stoffe oder Gegenstände Höchstzulässige rungskate- Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode / -gruppe oder UN-Nummer Gesamtmenge je gorie Beförderungs einheit b) Klasse 6.1: UN-Nummern 1700, 2016 und 2017 sowie Stoffe, die der Ver- packungsgruppe III zugeordnet sind Klasse 6.2: UN-Nummer 3291 Klasse 9: UN-Nummern 3090, 3091, 3245, 3480, 3481, 3536, 3551 und 3552 3 Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Be- 1000 förderungskategorie 0, 2 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 2: Gruppen A und O Druckgaspackungen: Gruppen A und O Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3500 Klasse 3: UN-Nummer 3473 Klasse 4.3: UN-Nummer 3476 Klasse 8: UN-Nummern 2794, 2795, 2800, 3028, 3477, 3506 und 3554 Klasse 9: UN-Nummern 2990 und 3072 4 Klasse 1: 1.4 S unbegrenzt Klasse 2: UN-Nummern 3537 bis 3539 Klasse 3: UN-Nummer 3540 Klasse 4.1: UN-Nummern 1331, 1345, 1944, 1945, 2254, 2623 und 3541 Klasse 4.2: UN-Nummern 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III und UN-Nummer 3542 Klasse 4.3: UN-Nummer 3543 Klasse 5.1: UN-Nummer 3544 Klasse 5.2: UN-Nummer 3545 Klasse 6.1: UN-Nummer 3546 Klasse 7: UN-Nummern 2908 bis 2911 Klasse 8: UN-Nummer 3547 Klasse 9: UN-Nummern 3268, 3499, 3508, 3509, 3548 und 3559 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe enthalten ha- ben, ausgenommen solche Verpackungen, die unter die Beförderungskate- gorie 0 fallen. a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg. b) Die höchstzulässige Gesamtmenge für jede Beförderungskategorie entspricht einem be- rechneten Wert von «1000» (siehe auch Absatz 1.1.3.6.4). In vorstehender Tabelle bedeutet «höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit»: – für Gegenstände die Gesamtmasse in kg der Gegenstände ohne ihre Verpackungen (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg; für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüs- tungen, die in dieser Anlage näher bezeichnet sind, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg bzw. in Liter); – für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg; – für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Litern; – für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fas- sungsraum des Gefässes in Litern. 1.1.3.6.4 Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungs- einheit befördert werden, darf die Summe – der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50, – der Menge der in Fussnote a) zur Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20, – der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und – der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3 einen berechneten Wert von 1000 nicht überschreiten. 1.1.3.6.5 Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäss den Unterabschnitten 1.1.3.1 a) und d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5, 1.1.3.7, 1.1.3.9 und 1.1.3.10 freigestellt sind, unberücksichtigt.
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