Freigestellte Mengen: E0 bis E5

Was die E-Codes in Spalte (7b) bedeuten: Höchstmengen je Innen- und Außenverpackung sowie die weiteren Bedingungen aus Kapitel 3.5.

Wann die Freistellung gilt

Der Code in Spalte (7b) der ADR-Tabelle A bestimmt die höchsten Mengen für die Beförderung nach Kapitel 3.5. Die bloße Einhaltung der Menge reicht nicht aus: Auch die Verpackungs-, Prüf-, Kennzeichnungs- und sonstigen Bedingungen dieses Kapitels müssen erfüllt sein.

Die allgemeine Regelung gilt für gefährliche Güter bestimmter Klassen, ausgenommen Gegenstände. Bei Einhaltung von Kapitel 3.5 bleiben außerdem die Unterweisung nach Kapitel 1.3, die Klassifizierungsverfahren und Verpackungsgruppen-Kriterien in Teil 2 sowie die Verpackungsvorschriften 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 anwendbar. Für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken verweist das ADR auf 1.7.1.5.

Besondere Regelungen in den zugeordneten Sondervorschriften sind zusätzlich zu beachten. Die Sondervorschrift 340 enthält beispielsweise eine eigene Regelung für bestimmte Testsätze, Ausrüstungen und Mehrkomponentensysteme.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.5-1

Die E-Codes auf einen Blick

Höchstmengen nach ADR 3.5.1.2
CodeBedeutung
E0Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E1Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.
E2Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.
E3Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 300 g bzw. ml je Außenverpackung.
E4Höchstens 1 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.
E5Höchstens 1 g bzw. ml je Innenverpackung und 300 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: Nettomasse in Gramm; flüssige Stoffe: Nettovolumen in Millilitern.

Bei Gasen gilt der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Innengefäßes; für die Außenverpackung die Summe dieser Fassungsräume aller enthaltenen Innenverpackungen.

Bei Zusammenpackung werden die Zahlenwerte aus Gramm und Millilitern addiert; bei unterschiedlichen E-Codes begrenzt der strengste Code die Gesamtmenge je Außenverpackung.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.5-1

Welche Mengen die Codes bedeuten

Die Grenzwerte sind Nettomengen: feste Stoffe in Gramm (g), flüssige Stoffe und Gase in Millilitern (ml). Die Grenze je Innenverpackung und die Grenze je Außenverpackung müssen jeweils eingehalten werden.

Bei Gasen zählt der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Innengefäßes. Für die Außenverpackung zählt die Summe dieser Fassungsräume aller enthaltenen Innenverpackungen.

Bei der Zusammenpackung fester und flüssiger Stoffe bzw. Gase werden die Zahlenwerte in Gramm und Millilitern addiert. Werden Stoffe mit unterschiedlichen E-Codes zusammengepackt, gilt für die Gesamtmenge je Außenverpackung der strengste zugeordnete Code.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.5-1

Innen-, Zwischen- und Außenverpackung

Die Innenverpackung muss aus einem in 3.5.2 genannten Werkstoff bestehen und sicher verschlossen sein. Für flüssige Stoffe muss eine Innenverpackung aus Kunststoff mindestens 0,2 mm dick sein. Die Verschlüsse müssen gegenüber dem Inhalt beständig sein; die besonderen Verschlussanforderungen des Originals gelten.

Die Innenverpackung wird mit Polstermaterial in einer Zwischenverpackung gesichert. Bei Flüssigkeiten muss genügend saugfähiges Material in der Zwischen- oder Außenverpackung den gesamten Inhalt aufnehmen können. Auch bei Bruch oder Undichtheit muss das Versandstück den Inhalt in jeder Ausrichtung vollständig zurückhalten. Gefährliche Reaktionen mit den Verpackungs- und Polstermaterialien müssen ausgeschlossen sein.

Die Zwischenverpackung muss sicher in einer widerstandsfähigen, starren Außenverpackung verpackt sein. Jedes Baumuster muss die Prüfungen nach 3.5.3 erfüllen; auf dem Versandstück muss ausreichend Platz für alle erforderlichen Kennzeichen vorhanden sein. Die genaue Ausführung regelt der Originaltext.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.5-1 · Band II, 3.5-2

Geprüfte Versandstücke

Für das vollständige versandfertige Versandstück muss durch dokumentierte Prüfungen nachgewiesen werden, dass es die vorgeschriebenen Fallversuche aus 1,8 m Höhe und eine 24-stündige Stapelbelastung entsprechend 3 m Stapelhöhe übersteht. Dabei darf keine Innenverpackung brechen oder undicht werden; die Wirksamkeit darf nicht wesentlich verringert werden.

Die Prüffüllstände, Fallausrichtungen und zulässigen Ersatzfüllstoffe ergeben sich aus 3.5.3. Die Angabe eines E-Codes ersetzt diesen Nachweis nicht.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.5-2

Kennzeichnung und Umverpackung

Reguläre Versandstücke nach Kapitel 3.5 tragen dauerhaft und lesbar das Kennzeichen für freigestellte Mengen. Darauf steht die erste oder einzige Gefahrzettelnummer aus Spalte (5) für jedes enthaltene gefährliche Gut. Der Name des Absenders oder Empfängers muss dort ergänzt werden, sofern er nicht bereits an anderer Stelle des Versandstücks steht.

Das quadratische Kennzeichen ist mindestens 100 × 100 mm groß. Schraffierung und Symbol sind in derselben Farbe, schwarz oder rot, auf weißem oder ausreichend kontrastierendem Grund auszuführen. Die Form ist auf Originalseite 3.5-3 abgebildet.

Sind die repräsentativen Kennzeichen der enthaltenen Güter durch eine Umverpackung verdeckt, muss diese die vorgeschriebenen Kennzeichen und den Ausdruck „UMVERPACKUNG“ tragen. Für diesen Ausdruck gelten mindestens 12 mm Buchstabenhöhe und die Sprachvorgaben in 3.5.4.3.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.5-2 · Band II, 3.5-3

Höchstens 1.000 Versandstücke und Dokumentation

Bei der regulären Beförderung nach Kapitel 3.5 sind höchstens 1.000 Versandstücke je Fahrzeug oder Container zugelassen.

Wenn ein oder mehrere Dokumente, etwa ein CMR-Frachtbrief, die Güter begleiten, muss mindestens eines davon den Vermerk „GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN“ und die Anzahl der Versandstücke enthalten. Abschnitt 3.5.6 knüpft diese Eintragung an vorhandene Begleitdokumente.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.5-3

Sonderregel für besonders kleine Mengen

Für Güter mit den Codes E1, E2, E4 oder E5 enthält 3.5.1.4 eine zusätzliche Erleichterung: höchstens 1 g bei festen Stoffen bzw. 1 ml bei flüssigen Stoffen und Gasen je Innenverpackung sowie höchstens 100 g bzw. 100 ml je Außenverpackung. E0 und E3 sind von dieser Sonderregel nicht erfasst.

Unter diesen Voraussetzungen gelten nur die Verpackungsvorschriften des Abschnitts 3.5.2 mit der folgenden Ausnahme und die Prüfungen des Abschnitts 3.5.3. Eine Zwischenverpackung ist entbehrlich, wenn die Innenverpackungen mit Polstermaterial sicher in der Außenverpackung geschützt sind und die Außenverpackung bei Flüssigkeiten genügend saugfähiges Material für den gesamten Inhalt enthält. Bruch, Durchstoßen oder Austritt von Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen müssen verhindert werden.

Die zuvor beschriebenen regulären Kennzeichnungs-, Stückzahl- und Dokumentationsvorgaben nach 3.5.4 bis 3.5.6 gehören nicht zu den in 3.5.1.4 genannten verbleibenden Anforderungen. Maßgeblich sind die genauen Voraussetzungen dieser Sonderregel.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.5-1 · Band II, 3.5-2

Wenn Spalte (7b) auf SV 340 verweist

Für Chemie-Testsätze, Erste-Hilfe-Ausrüstungen und Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme gelten die Bedingungen der Sondervorschrift 340. Die Innenverpackungen müssen die freigestellten Mengen der jeweiligen Stoffe einhalten. Stoffe der Klasse 5.2 sind in diesen Testsätzen, Ausrüstungen oder Systemen ausnahmsweise zugelassen und dem Code E2 zugeordnet.

Vollständige Sondervorschrift 340 lesen

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-16

Kapitel 3.5 vollständig im Original ansehen
ADR 2025 Band II, Originalseite 3.5-1: freigestellte Mengen
3.5-1 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 77)
ADR 2025 Band II, Originalseite 3.5-2: freigestellte Mengen
3.5-2 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 78)
ADR 2025 Band II, Originalseite 3.5-3: freigestellte Mengen
3.5-3 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 79)