Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug IBC08, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-132
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Textfassung der Originalauszüge

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IBC 08 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 08 Folgende Grosspackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1); IBC aus Pappe (11G); IBC aus Holz (11C, 11D und 11F); flexible IBC (13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2). Zusätzliche Vorschrift Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4. Sondervorschriften für die Verpackung B 3 Flexible IBC müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen In- nenauskleidung versehen sein. B 4 Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Innenauskleidung versehen sein. B 6 Für die UN-Nummern 1363, 1364, 1365, 1386, 1408, 1841, 2211, 2217, 2793 und 3314 ist es nicht erforderlich, dass die IBC die Prüfvorschriften des Kapitels 6.5 erfüllen. B 13 Bem. Für die UN-Nummern 1748, 2208, 2880, 3485, 3486 und 3487 ist gemäss IMDG-Code eine Seebeför- derung in Grosspackmitteln (IBC) nicht zugelassen. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung BB 3 Für die UN-Nummer 3509 müssen die IBC nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen. Es müssen IBC verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.5.5 entsprechen und die flüssigkeits- dicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Innenauskleidung oder ei- nem flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraus- sichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible IBC verwendet werden. Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre IBC, die über Rückhaltemittel (z. B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder IBC überprüft werden, um sicherzustellen, dass er frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. IBC mit Anzeichen verminderter Wider- standsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verrin- gerung der Widerstandsfähigkeit des IBC). IBC für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berüh- rung kommen können.