UN 3351

PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

Für diese UN-Nummer enthält Tabelle A 3 unterschiedliche Einträge. Wählen Sie den zur Zusammensetzung und Einstufung passenden Eintrag.

Eintrag 1 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe I · TF2PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3351
(2)Benennung und Beschreibung
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
(3b)Klassifizierungscode
TF2

Giftige entzündbare flüssige Stoffe, die als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendet werden.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
I
(5)Gefahrzettel
6.1+3

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
61 274
SV 61 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die technische Benennung, durch die die offizielle Benennung für die Beförderung ergänzt wird, ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 «Schädlingsbekämpfungsmittel und andere Agrarchemikalien – Gruppennamen» in der jeweils geänderten Fassung), eine andere Benennung gemäss «The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification» oder die Benennung des aktiven Bestandteils (siehe auch Absätze 3.1.2.8.1 und 3.1.2.8.1.1).

Vollständige Sondervorschrift 61 mit Originalansicht
SV 274 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.

Vollständige Sondervorschrift 274 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
0

Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E5

Höchstens 1 g bzw. ml je Innenverpackung und 300 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP8 MP17

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T14
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP2 TP27
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L10CH
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU14 TU15 TE19 TE21

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (C/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Tanks: Tunnel C, D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode C/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV1 CV13 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2 S9 S14
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
663

sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C)

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-259 (Spalten 1–11) · 3.2-A-260 (Spalten 12–20).

Eintrag 2 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe II · TF2PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3351
(2)Benennung und Beschreibung
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
(3b)Klassifizierungscode
TF2

Giftige entzündbare flüssige Stoffe, die als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendet werden.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
II
(5)Gefahrzettel
6.1+3

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
61 274
SV 61 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die technische Benennung, durch die die offizielle Benennung für die Beförderung ergänzt wird, ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 «Schädlingsbekämpfungsmittel und andere Agrarchemikalien – Gruppennamen» in der jeweils geänderten Fassung), eine andere Benennung gemäss «The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification» oder die Benennung des aktiven Bestandteils (siehe auch Absätze 3.1.2.8.1 und 3.1.2.8.1.1).

Vollständige Sondervorschrift 61 mit Originalansicht
SV 274 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.

Vollständige Sondervorschrift 274 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
100 ml

Höchstens 100 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E4

Höchstens 1 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001 IBC02
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP15

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T11
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP2 TP27
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L4BH
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU15 TE19

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (D/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV13 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2 S9 S19
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
63

giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschliesslich 60 °C)

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-259 (Spalten 1–11) · 3.2-A-260 (Spalten 12–20).

Eintrag 3 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe III · TF2PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3351
(2)Benennung und Beschreibung
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
(3b)Klassifizierungscode
TF2

Giftige entzündbare flüssige Stoffe, die als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendet werden.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
6.1+3

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
61 274
SV 61 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die technische Benennung, durch die die offizielle Benennung für die Beförderung ergänzt wird, ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 «Schädlingsbekämpfungsmittel und andere Agrarchemikalien – Gruppennamen» in der jeweils geänderten Fassung), eine andere Benennung gemäss «The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification» oder die Benennung des aktiven Bestandteils (siehe auch Absätze 3.1.2.8.1 und 3.1.2.8.1.1).

Vollständige Sondervorschrift 61 mit Originalansicht
SV 274 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.

Vollständige Sondervorschrift 274 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
5 L

Höchstens 5 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E1

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001 IBC03 R001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP19

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T7
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP2 TP28
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L4BH
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU15 TE19

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (D/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V12
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV13 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2 S9
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
63

giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschliesslich 60 °C)

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-259 (Spalten 1–11) · 3.2-A-260 (Spalten 12–20).