Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug P001, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-33
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Originalauszug P001, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-34
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Textfassung der Originalauszüge

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P 001 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) P 001 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste(r) Fassungsraum/Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) Verpa- Verpa- Verpa- Innenverpackungen Aussenverpackungen ckungs- ckungs- ckungs- gruppe I gruppe II gruppe III aus Glas 10 l Fässer aus Kunststoff 30 l aus Stahl (1A1, 1A2) 250 kg 400 kg 400 kg aus Metall 40 l aus Aluminium (1B1, 1B2) 250 kg 400 kg 400 kg aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) 250 kg 400 kg 400 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2) 250 kg 400 kg 400 kg aus Sperrholz (1D) 150 kg 400 kg 400 kg aus Pappe (1G) 75 kg 400 kg 400 kg Kisten aus Stahl (4A) 250 kg 400 kg 400 kg aus Aluminium (4B) 250 kg 400 kg 400 kg aus einem anderen Metall (4N) 250 kg 400 kg 400 kg aus Naturholz (4C1, 4C2) 150 kg 400 kg 400 kg aus Sperrholz (4D) 150 kg 400 kg 400 kg aus Holzfaserwerkstoff (4F) 75 kg 400 kg 400 kg aus Pappe (4G) 75 kg 400 kg 400 kg aus Schaumstoff (4H1) 60 kg 60 kg 60 kg aus starrem Kunststoff (4H2) 150 kg 400 kg 400 kg Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) 120 kg 120 kg 120 kg aus Aluminium (3B1, 3B2) 120 kg 120 kg 120 kg aus Kunststoff (3H1, 3H2) 120 kg 120 kg 120 kg Einzelverpackungen Fässer aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 250 l 450 l 450 l aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) 250 la) 450 l 450 l aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) 250 l 450 l 450 l aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) 250 la) 450 l 450 l aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht ab- 250 l 450 l 450 l nehmbarem Deckel (1N1) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehm- 250 la) 450 l 450 l barem Deckel (1N2) aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) 250 l 450 l 450 l aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) 250 la) 450 l 450 l Kanister aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l 60 l 60 l aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2) 60 la) 60 l 60 l aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) 60 l 60 l 60 l aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2) 60 la) 60 l 60 l aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) 60 l 60 l 60 l aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) 60 la) 60 l 60 l a) Es sind nur Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 2680 mm2/s zugelassen. P 001 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) (Forts.) P 001 Einzelverpackungen (Forts.) Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium oder Kunststoff 250 l 250 l 250 l (6HA1, 6HB1, 6HH1) Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe oder Sperrholz (6HG1, 120 l 250 l 250 l 6HD1) Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder 60 l 60 l 60 l Aluminium oder Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Naturholz, Sper- rholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, 60 l 60 l 60 l Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in ei- nem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Zusätzliche Vorschrift Für Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe III, die geringe Mengen an Kohlendioxid und Stickstoff freisetzen, müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. Sondervorschriften für die Verpackung PP 1 Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe, Farben, Farbzubehörstoffe und Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen als Stoffe der Verpa- ckungsgruppen II und III in Mengen von höchstens 5 Litern je Verpackung in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen müssen, verpackt werden, wenn sie wie folgt befördert werden: a) als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z. B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen ge- eigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder b) als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg. PP 2 Für die UN-Nummer 3065 dürfen Holzfässer mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, verwendet werden. PP 4 Für die UN-Nummer 1774 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II ent- sprechen. PP 5 Für die UN-Nummer 1204 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Grossflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht ver- wendet werden. PP 6 (gestrichen) PP 10 Für die UN-Nummer 1791 Verpackungsgruppe II muss die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. PP 31 Für die UN-Nummer 1131 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein. PP 33 Für die UN-Nummer 1308 Verpackungsgruppen I und II sind nur zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg zugelassen. PP 81 Für die UN-Nummer 1790 mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff und die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer der als Einzelverpackungen verwen- deten Fässer und Kanister aus Kunststoff zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung. PP 93 Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 2 Für die UN-Nummer 1261 sind Verpackungen mit abnehmbarem Deckel nicht zugelassen.