P001
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).


Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 001 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) P 001
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen höchste(r) Fassungsraum/Nettomasse
(siehe Unterabschnitt 4.1.3.3)
Verpa- Verpa- Verpa-
Innenverpackungen Aussenverpackungen ckungs- ckungs- ckungs-
gruppe I gruppe II gruppe III
aus Glas 10 l Fässer
aus Kunststoff 30 l aus Stahl (1A1, 1A2) 250 kg 400 kg 400 kg
aus Metall 40 l aus Aluminium (1B1, 1B2) 250 kg 400 kg 400 kg
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) 250 kg 400 kg 400 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2) 250 kg 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (1D) 150 kg 400 kg 400 kg
aus Pappe (1G) 75 kg 400 kg 400 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 250 kg 400 kg 400 kg
aus Aluminium (4B) 250 kg 400 kg 400 kg
aus einem anderen Metall (4N) 250 kg 400 kg 400 kg
aus Naturholz (4C1, 4C2) 150 kg 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (4D) 150 kg 400 kg 400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Pappe (4G) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg 60 kg 60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) 150 kg 400 kg 400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1, 3A2) 120 kg 120 kg 120 kg
aus Aluminium (3B1, 3B2) 120 kg 120 kg 120 kg
aus Kunststoff (3H1, 3H2) 120 kg 120 kg 120 kg
Einzelverpackungen
Fässer
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 250 l 450 l 450 l
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) 250 la) 450 l 450 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) 250 l 450 l 450 l
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) 250 la) 450 l 450 l
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht ab- 250 l 450 l 450 l
nehmbarem Deckel (1N1)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehm- 250 la) 450 l 450 l
barem Deckel (1N2)
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) 250 l 450 l 450 l
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) 250 la) 450 l 450 l
Kanister
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l 60 l 60 l
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2) 60 la) 60 l 60 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) 60 l 60 l 60 l
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2) 60 la) 60 l 60 l
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) 60 l 60 l 60 l
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) 60 la) 60 l 60 l
a) Es sind nur Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 2680 mm2/s zugelassen.
P 001 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) (Forts.) P 001
Einzelverpackungen (Forts.)
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium oder Kunststoff 250 l 250 l 250 l
(6HA1, 6HB1, 6HH1)
Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe oder Sperrholz (6HG1, 120 l 250 l 250 l
6HD1)
Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder 60 l 60 l 60 l
Aluminium oder Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Naturholz, Sper-
rholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2,
6HG2 oder 6HH2)
Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, 60 l 60 l 60 l
Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1,
6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl
oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in ei-
nem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2)
Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.
Zusätzliche Vorschrift
Für Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe III, die geringe Mengen an Kohlendioxid und Stickstoff freisetzen, müssen
die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 1 Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe, Farben,
Farbzubehörstoffe und Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen als Stoffe der Verpa-
ckungsgruppen II und III in Mengen von höchstens 5 Litern je Verpackung in Verpackungen aus Metall oder
Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen müssen, verpackt werden, wenn sie wie folgt
befördert werden:
a) als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z. B. einzelne Verpackungen, die auf eine
Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen ge-
eigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder
b) als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg.
PP 2 Für die UN-Nummer 3065 dürfen Holzfässer mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den
Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, verwendet werden.
PP 4 Für die UN-Nummer 1774 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II ent-
sprechen.
PP 5 Für die UN-Nummer 1204 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg
des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Grossflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht ver-
wendet werden.
PP 6 (gestrichen)
PP 10 Für die UN-Nummer 1791 Verpackungsgruppe II muss die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen
sein.
PP 31 Für die UN-Nummer 1131 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.
PP 33 Für die UN-Nummer 1308 Verpackungsgruppen I und II sind nur zusammengesetzte Verpackungen mit einer
höchsten Bruttomasse von 75 kg zugelassen.
PP 81 Für die UN-Nummer 1790 mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff und die UN-Nummer 2031
mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer der als Einzelverpackungen verwen-
deten Fässer und Kanister aus Kunststoff zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung.
PP 93 Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das
Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der
Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
RR 2 Für die UN-Nummer 1261 sind Verpackungen mit abnehmbarem Deckel nicht zugelassen.