IBC03
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.2 · Grosspackmittel (IBC)
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
IBC 03 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 03
Folgende Grosspackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3
erfüllt sind:
metallene IBC (31A, 31B und 31N);
starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2);
Kombinations-IBC (31HZ1, 31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2).
Sondervorschriften für die Verpackung
B 8 Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Grosspackmitteln (IBC) befördert werden, da bekannt ist, dass er einen
Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt.
B 19 Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Grosspackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass
sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem
Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Grosspackmittels (IBC) führen könnte.