Bedeutung

Höchstens 5 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Die Menge in Spalte (7a) gilt für die Innenverpackung oder den Gegenstand. Eine Menge allein genügt nicht: Für die Erleichterungen müssen sämtliche anwendbaren Bedingungen des Kapitels 3.4 erfüllt sein. Die weiterhin geltenden Vorschriften sind in 3.4.1 aufgeführt, darunter Unterweisung, Einstufung und bestimmte Verpackungs- und Handhabungsvorschriften.

Regulär sind Innenverpackungen in geeigneten Außenverpackungen erforderlich. Die Gesamtbruttomasse eines Versandstücks darf höchstens 30 kg betragen. Bei zulässigen Trays in Dehn- oder Schrumpffolie sind höchstens 20 kg zulässig; bruchanfällige Innenverpackungen benötigen geeignete Zwischenverpackungen. Die Ausnahmen und besonderen Bedingungen für Gegenstände und Klasse 8 stehen in 3.4.2 bis 3.4.4.

Versandstücke tragen das LQ-Kennzeichen nach 3.4.7: grundsätzlich mindestens 100 × 100 mm; eine größenbedingte Verkleinerung auf mindestens 50 × 50 mm ist unter den dortigen Bedingungen möglich. Für den Luftverkehr gelten die besonderen Regeln in 3.4.8 bis 3.4.10. Verdeckt eine Umverpackung die repräsentativen Kennzeichen, sind die Kennzeichen zu wiederholen und „UMVERPACKUNG“ mit mindestens 12 mm Buchstabenhöhe und den vorgeschriebenen Sprachen anzugeben.

Der Absender muss den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so versendeten Güter informieren (3.4.12).

Bei reinen LQ-Beförderungen sind Beförderungseinheiten über 12 t höchstzulässiger Gesamtmasse zu kennzeichnen, wenn die Bruttogesamtmasse der LQ-Versandstücke über 8 t liegt. Für Container, Sichtbarkeit und gleichzeitige andere Gefahrgüter gelten die Einzelheiten in 3.4.13 bis 3.4.15. Bei einer nach diesen Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnung ist die Durchfahrt durch Tunnel E nach 8.6.4 verboten.

Begrenzte Mengen (LQ, Kapitel 3.4), freigestellte Mengen (E0–E5, Kapitel 3.5) und die mengenabhängige Freistellung nach Beförderungskategorie (1.1.3.6) sind unterschiedliche Regelungen.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.4-1, Kapitel 3.4 · Band II, 3.4-2, Kapitel 3.4 · Band II, 3.4-3, Kapitel 3.4 · Band II, 3.4-4, Kapitel 3.4

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Kapitel 3.4
In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter
3.4.1 Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten
gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegen-
stand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte (7a) der Tabelle A in Kapitel 3.2 festge-
legt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem
Kapitel zugelassen ist, die Menge «0» angegeben.
In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels ent-
sprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme der entsprechenden Vorschrif-
ten von:
a) Teil 1 Kapitel 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9,
b) Teil 2,
c) Teil 3 Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 (mit Ausnahme der Sondervorschriften 61, 178, 181, 220, 274, 625, 633
und 650 e)),
d) Teil 4 Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8,
e) Teil 5 Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (i) und b), 5.1.2.2, 5.1.2.3 und 5.2.1.10 sowie Abschnitt 5.4.2,
f) Teil 6 Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 sowie Unterabschnitte 6.2.5.1 und 6.2.6.1 bis 6.2.6.3,
g) Teil 7 Kapitel 7.1 sowie Abschnitte 7.2.1, 7.2.2, 7.5.1 (mit Ausnahme von Unterabschnitt 7.5.1.4), Un-
terabschnitt 7.5.2.4, Abschnitte 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.9,
h) Teil 8 Abschnitt 8.2.3, Unterabschnitt 8.6.3.3 und Abschnitt 8.6.4.
3.4.2 Gefährliche Güter dürfen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Aussenverpackungen
eingesetzt sind. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Darüber hinaus müssen für Gegen-
stände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S die Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 vollständig erfüllt
sein. Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder «Gefässe, klein, mit Gas», ist
die Verwendung von Innenverpackungen nicht erforderlich. Die Gesamtbruttomasse des Versandstücks
darf 30 kg nicht überschreiten.
3.4.3 Mit Ausnahme von Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S sind Trays in Dehn- oder
Schrumpffolie, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entspre-
chen, als Aussenverpackungen für Gegenstände oder Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die
nach den Vorschriften dieses Kapitels befördert werden, zulässig. Innenverpackungen, die bruchanfällig
sind oder leicht durchstossen werden können, wie Gefässe aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder gewissen
Kunststoffen, müssen in geeignete Zwischenverpackungen eingesetzt werden, die den Vorschriften der
Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen und so ausgelegt sein müssen, dass
sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks
darf 20 kg nicht überschreiten.
3.4.4 Flüssige Stoffe der Klasse 8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder Stein-
zeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein.
3.4.5 und
3.4.6 (bleibt offen)

3.4.7 Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten
3.4.7.1 Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten
Mengen mit dem in Abbildung 3.4.7.1 dargestellten Kennzeichen versehen sein:
Abbildung 3.4.7.1
Kennzeichen für Versandstücke,
die begrenzte Mengen enthalten
Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beein-
trächtigung seiner Wirkung standhalten können.
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und
unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiss oder ein
ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und
die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezi-
fiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
3.4.7.2 Wenn es die Grösse des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.7.1 angegebenen äusse-
ren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm × 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen
deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm
reduziert werden.
3.4.8 Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten, gemäss Teil 3 Kapitel 4 der
Technischen Anweisungen der ICAO
3.4.8.1 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4
der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sind, dürfen zur Bestätigung der Übereinstimmung mit
diesen Vorschriften mit dem in Abbildung 3.4.8.1 dargestellten Kennzeichen versehen sein:
Abbildung 3.4.8.1
Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten,
gemäss Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO

Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beein-
trächtigung seiner Wirkung standhalten können.
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und
unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiss oder ein
ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und
die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Das Symbol «Y» muss in der Mitte des
Kennzeichens angebracht und deutlich erkennbar sein. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind,
müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
3.4.8.2 Wenn es die Grösse des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.8.1 angegebenen äusse-
ren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm × 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen
deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm
reduziert werden. Die Proportionen des Symbols «Y» müssen der Darstellung in Abbildung 3.4.8.1 in etwa
entsprechen.
3.4.9 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in Abschnitt 3.4.8 abgebildeten Kennzeichen mit oder
ohne die zusätzlichen Gefahrzettel und Kennzeichen für den Luftverkehr versehen sind, gelten als den je-
weils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.1 und den Vorschriften der Abschnitte 3.4.2 bis 3.4.4
entsprechend und müssen nicht mit dem in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
3.4.10 Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die mit dem in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten
Kennzeichen versehen sind und die den Vorschriften der Technischen Anweisungen der ICAO, ein-
schliesslich aller in den Teilen 5 und 6 festgelegten notwendigen Kennzeichen und Gefahrzettel, entspre-
chen, gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.1 und den Vorschriften der Ab-
schnitte 3.4.2 bis 3.4.4 entsprechend.
3.4.11 Verwendung von Umverpackungen
Für eine Umverpackung, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthält, gilt Folgendes:
Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen
nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit
a) dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein; die Buchstabenhöhe des Kennzeichens
«UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des
Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, ausserdem in
Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von
der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und
b) den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen gekennzeichnet sein.
Mit Ausnahme des Luftverkehrs gelten die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 nur, wenn an-
dere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind,
und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.
3.4.12 Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Be-
förderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren.
3.4.13 a) Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, mit denen in be-
grenzten Mengen verpackte gefährliche Güter befördert werden, müssen gemäss Abschnitt 3.4.15 vorn
und hinten gekennzeichnet sein, sofern die Beförderungseinheit nicht andere gefährliche Güter enthält,
für die eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln gemäss Abschnitt 5.3.2 vorgeschrieben ist. In
letzterem Fall darf die Beförderungseinheit nur mit den vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln oder
gleichzeitig mit orangefarbenen Tafeln gemäss Abschnitt 5.3.2 und mit mit den Kennzeichen gemäss
Abschnitt 3.4.15 versehen sein.
b) Container, mit denen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter befördert werden und die auf
Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen verladen sind, müs-
sen gemäss Abschnitt 3.4.15 auf allen vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern der Container nicht an-
dere gefährliche Güter enthält, für die das Anbringen von Grosszetteln (Placards) gemäss Abschnitt
5.3.1 vorgeschrieben ist. In letzterem Fall darf der Container nur mit den vorgeschriebenen Grosszet-
teln (Placards) oder gleichzeitig mit Grosszetteln (Placards) gemäss Abschnitt 5.3.1 und mit den Kenn-
zeichen gemäss Abschnitt 3.4.15 versehen sein.
Die tragende Beförderungseinheit muss nicht gekennzeichnet werden, es sei denn, die an den Contai-
nern angebrachten Kennzeichen sind ausserhalb dieser tragenden Beförderungseinheit nicht sichtbar.
Im letztgenannten Fall müssen die gleichen Kennzeichen an der Beförderungseinheit vorn und hinten
angebracht werden.
3.4.14 Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmas-
se der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten,
8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet.

3.4.15 Die in Abschnitt 3.4.13 vorgeschriebenen Kennzeichen entsprechen den in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebe-
nen Kennzeichen mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm betragen müssen.
Diese Kennzeichen müssen entfernt oder abgedeckt sein, wenn keine gefährlichen Güter in begrenzten
Mengen befördert werden.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 3.4-1
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ADR 2025 Band II, Originalseite 3.4-2
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ADR 2025 Band II, Originalseite 3.4-3
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ADR 2025 Band II, Originalseite 3.4-4
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Weitere Begrenzte Mengen (LQ)