Eintrag 1 · Klasse 2 · 2FBUTAN
Entzündbare Gase – Gefahrzettel 2.1
Klasse 2

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1011
(2)Benennung und Beschreibung
BUTAN
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
2F

Verflüssigtes Gas; entzündbar.

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(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
392 652 657 662 674
SV 392 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt:

Vollständige Sondervorschrift 392 mit Originalansicht
SV 652 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Gefässe aus austenitischem rostfreien Stahl, Gefässe aus ferritischem und austenitischem Stahl (Duplexstahl) und geschweisste Titan-Gefässe, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen, jedoch für die Verwendung als Treibstoffgefässe für Heissluftballons oder Zeppeline nach nationalen Vorschriften für die Luftfahrt gebaut und zugelassen und vor dem 1. Juli 2004 in Betrieb gesetzt wurden (Datum der erstmaligen Prüfung), dürfen auf der Strasse befördert werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den folgenden Vorschriften:

Vollständige Sondervorschrift 652 mit Originalansicht
SV 657 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Diese Eintragung darf nur für den technisch reinen Stoff verwendet werden; für Gemische von Flüssiggas-Bestandteilen siehe UN-Nummer 1965 oder 1075 in Verbindung mit Bem. 2 in Unterabschnitt 2.2.2.3.

Vollständige Sondervorschrift 657 mit Originalansicht
SV 662 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschliesslich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR werden erfüllt, einschliesslich:

Vollständige Sondervorschrift 662 mit Originalansicht
SV 674 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Diese Sondervorschrift gilt für die wiederkehrende Prüfung von umformten Flaschen gemäss der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1.

Vollständige Sondervorschrift 674 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
0

Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.

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(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T50 (M)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
PxBN(M)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TA4 TT9 TT11

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (B/D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

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Tanks: Tunnel B, C, D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode B/D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV10 CV36
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2 S20
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-37 (Spalten 1–11) · 3.2-A-38 (Spalten 12–20).