Sondervorschrift 674
ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
Vollständiger Vorschriftentext
Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.
Diese Sondervorschrift gilt für die wiederkehrende Prüfung von umformten Flaschen gemäss der Begriffs- bestimmung in Abschnitt 1.2.1. Umformte Flaschen, die dem Absatz 6.2.3.5.3.1 unterliegen, müssen einer wiederkehrenden Prüfung in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.1.6.1 unterzogen werden, die durch die folgende alternative Methode an- gepasst wird: – Die in Absatz 6.2.1.6.1 d) vorgeschriebene Prüfung muss durch alternative zerstörende Prüfungen er- setzt werden. – Es müssen besondere, zusätzliche zerstörende Prüfungen durchgeführt werden, die sich auf die Eigen- schaften der umformten Flaschen beziehen. Die Verfahren und Anforderungen dieser alternativen Methode sind nachstehend beschrieben. Alternative Methode: a) Allgemeines Die folgenden Vorschriften gelten für umformte Flaschen, die in Serie und auf der Grundlage von ge- schweissten Stahlflaschenkörpern gemäss der Norm EN 1442:2017, EN 14140:2014 + AC:2015 oder der Anlage I, Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWG hergestellt sind. Die Auslegung der Umformung muss das Vordringen von Wasser zum inneren Stahlflaschenkörper verhindern. Die Um- wandlung des Stahlflaschenkörpers in eine umformte Flasche muss den entsprechenden Vorschriften der Normen EN 1442:2017 und EN 14140:2014 + AC:2015 genügen. Umformte Flaschen müssen mit selbstschliessenden Ventilen ausgerüstet sein. b) Grundgesamtheit Eine Grundgesamtheit umformter Flaschen ist definiert als die Produktion von Flaschen eines einzelnen Herstellers von Umformungen unter Verwendung von durch einen einzelnen Hersteller hergestellten neuen Innenflaschenkörpern aus Stahl innerhalb eines Kalenderjahres, die auf Flaschen derselben Bau- art, derselben Werkstoffe und derselben Herstellungsverfahren basieren. c) Untergruppen einer Grundgesamtheit Innerhalb der oben definierten Grundgesamtheit müssen umformte Flaschen, die verschiedenen Eigen- tümern gehören, in spezifische Untergruppen, und zwar eine je Eigentümer, aufgeteilt werden. Wenn die gesamte Grundgesamtheit einem einzigen Eigentümer gehört, entspricht die Untergruppe der Grundgesamtheit. d) Rückverfolgbarkeit Die Kennzeichen der Innenflaschenkörper aus Stahl in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.3.9 müs- sen auf der Umformung wiederholt werden. Darüber hinaus muss jede umformte Flasche mit einer indi- viduellen widerstandsfähigen elektronischen Erkennungseinrichtung ausgestattet sein. Die genauen Ei- genschaften der umformten Flaschen müssen vom Eigentümer in einer zentralen Datenbank aufgezeich- net werden. Die Datenbank muss für Folgendes verwendet werden: – die Identifizierung der spezifischen Untergruppe; – die Zurverfügungstellung der spezifischen technischen Eigenschaften der Flaschen, zumindest be- stehend aus Seriennummer, Produktionslos des Stahlflaschenkörpers, Produktionslos der Umfor- mung, Zeitpunkt der Umformung, für die Prüfstellen, Befüllzentren und zuständigen Behörden; – die Identifizierung der Flasche, indem eine Verbindung zwischen der elektronischen Einrichtung und der Datenbank anhand der Seriennummer hergestellt wird; – die Prüfung der Vorgeschichte der einzelnen Flasche und die Festlegung von Massnahmen (z. B. Befüllung, Stichprobenentnahme, Wiederholungsprüfung, Zurückziehung); – die Aufzeichnung der durchgeführten Massnahmen, einschliesslich des Datums und der Adresse des Ortes der Durchführung. Die aufgezeichneten Daten müssen durch den Eigentümer der umformten Flaschen während der ge- samten Lebensdauer der Untergruppe zur Verfügung gehalten werden. e) Stichprobenentnahme für die statistische Auswertung Die Stichprobenentnahme muss nach Zufallsprinzip aus einer in Absatz c) definierten Untergruppe er- folgen. Die Grösse jeder Stichprobe je Untergruppe muss der Tabelle in Absatz g) entsprechen. f) Prüfverfahren für die zerstörende Prüfung Die in Absatz 6.2.1.6.1 vorgeschriebenen Prüfungen müssen durchgeführt werden, mit Ausnahme der Prüfung des Absatzes d), die durch das folgende Prüfverfahren ersetzt wird: – Berstprüfung (in Übereinstimmung mit der Norm EN 1442:2017 oder EN 14140:2014 + AC:2015). Darüber hinaus müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden: – Haftfestigkeitsprüfung (in Übereinstimmung mit der Norm EN 1442:2017 oder EN 14140:2014 + AC:2015), – Abschäl- und Korrosionsprüfungen (in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO 4628-3:2016). Die Haftfestigkeitsprüfung, die Abschäl- und Korrosionsprüfungen und die Berstprüfung müssen an jeder zugehörigen Stichprobe gemäss der Tabelle in Absatz g) erstmalig nach 3 Jahren Betrieb und danach alle 5 Jahre durchgeführt werden. g) Statistische Auswertung der Prüfergebnisse – Methode und Mindestanforderungen Das Verfahren für die statistische Auswertung in Übereinstimmung mit den zugehörigen Zurückwei- sungskriterien ist im Folgenden beschrieben. Prüf- Art der Prü- Norm Zurückweisungskriterien Bildung einer Stich- intervall fung probe aus einer Unter- (Jahre) gruppe nach 3 Berstprü- EN 1442:2017 Berstdruckpunkt der repräsentativen 33Q oder Q/200, je Jahren fung Stichprobe muss über dem unteren nachdem, welcher der Betrieb Grenzwert des Toleranzintervalls im beiden Werte geringer (siehe Ab- Stichproben-Arbeitsdiagramm liegen ist, und mindestens 20 satz f)) Ωm ≥ 1 + Ωs × k3(n;p;1-α) a pro Untergruppe (Q) kein einzelnes Prüfergebnis darf ge- ringer sein als der Prüfdruck Abschä- EN ISO 4628- höchster Korrosionsgrad: Q/1000 lung und 3:2016 Ri2 Korrosion Haftfes- ISO 2859- Haftfestigkeitswert > 0,5 N/mm² siehe ISO 2859- tigkeit 1:1999 + 1:1999 + A1:2011, des Poly- A1:2011 angewendet auf urethans EN 1442:2017 Q/1000 EN 14140:201 4 + AC:2015 danach Berst-prü- EN 1442:2017 Berstdruckpunkt der repräsentati- 63Q oder Q/100, je alle 5 fung ven Stichprobe muss über dem nachdem, welcher der Jahre unteren Grenzwert des Toleran- beiden Werte gerin- (siehe zintervalls im Stichproben-Arbeits- ger ist, und mindes- Absatz diagramm liegen tens 40 pro Unter- f)) Ωm ≥ 1 + Ωs × k3(n;p;1-α) a gruppe (Q) kein einzelnes Prüfergebnis darf geringer sein als der Prüfdruck Abschä- EN ISO 4628- höchster Korrosionsgrad: Q/1000 lung und 3:2016 Ri2 Korrosion Haftfes- ISO 2859- Haftfestigkeitswert > 0,5 N/mm2 siehe ISO 2859- tigkeit 1:1999 + 1:1999 + A1:2011, des Poly- A1:2011 angewendet auf urethans EN 1442:2017 Q/1000 EN 14140:201 4 + AC:2015 a Der Berstdruckpunkt (BPP) der repräsentativen Stichprobe wird für die Auswertung der Prüfergeb- nisse mit Hilfe eines Stichproben-Arbeitsdiagramms verwendet. Schritt 1: Bestimmung des Berstdruckpunkts (BPP) einer repräsentativen Stichprobe Jede Stichprobe wird durch einen Punkt repräsentiert, dessen Koordinaten der Mittelwert der Ergeb- nisse der Berstprüfung und die Standardabweichung der Ergebnisse der Berstprüfung sind, jeweils bezogen auf den entsprechenden Prüfdruck: s x BPP:(Ω = ;Ω = ) s PH m PH wobei: x = Mittelwert der Stichprobe; s = Standardabweichung der Stichprobe; PH = Prüfdruck Schritt 2: Grafische Darstellung in einem Stichproben-Arbeitsdiagramm Jeder Berstdruckpunkt wird auf ein Stichproben-Arbeitsdiagramm mit folgenden Achsen eingezeich- net: – Abszisse: Standardabweichung bezogen auf den Prüfdruck (Ωs) – Ordinate: Mittelwert bezogen auf den Prüfdruck (Ωm) Schritt 3: Bestimmung des entsprechenden unteren Grenzwerts des Toleranzintervalls im Stichpro- ben-Arbeitsdiagramm Die Ergebnisse der Berstprüfung müssen zunächst gemäss dem Joint Test (gemeinsamer Test) (mul- tidirektionaler Test) unter Anwendung eines Signifikanzniveaus von α = 0,05 (siehe Absatz 7 der Norm ISO 5479:1997) geprüft werden, um festzustellen, ob die Ergebnisverteilung für jede Stichprobe nor- mal oder nicht normal ist. – Für eine normale Verteilung ist die Bestimmung des entsprechenden unteren Toleranzgrenzwerts in Schritt 3.1 dargestellt. – Für eine nicht normale Verteilung ist die Bestimmung des entsprechenden unteren Toleranzgrenz- werts in Schritt 3.2 dargestellt. Schritt 3.1: Unterer Grenzwert des Toleranzintervalls für Ergebnisse mit normaler Verteilung In Übereinstimmung mit der Norm ISO 16269-6:2014 und unter Berücksichtigung, dass die Varianz unbekannt ist, muss das einseitige statistische Toleranzintervall für ein Konfidenzniveau von 95 % und einen Anteil der Gesamtheit von 99,9999 % betrachtet werden. Nach Auftragen im Stichproben-Arbeitsdiagramm wird der untere Grenzwert des Toleranzintervalls durch eine Linie der konstanten Überlebensrate repräsentiert, die durch folgende Formel definiert ist: Ωm = 1 + Ωs × k3(n;p;1-α) wobei: k3 = Faktorfunktion von n, p und 1-α; p = Anteil der für das Toleranzintervall gewählten Gesamtheit (99,9999 %); 1-α = Konfidenzniveau (95 %); n = Stichprobengrösse. Der für normale Verteilungen zugeordnete Wert für k3 muss der Tabelle am Ende von Schritt 3 ent- nommen werden. Schritt 3.2: Unterer Grenzwert des Toleranzintervalls für Ergebnisse mit nicht normaler Verteilung Das einseitige statistische Toleranzintervall muss für ein Konfidenzniveau von 95 % und einen Anteil der Gesamtheit von 99,9999 % betrachtet werden. Der untere Toleranzgrenzwert wird durch eine Linie der konstanten Überlebensrate repräsentiert, die durch die im vorhergehenden Schritt 3.1 dargestellte Formel bestimmt ist, wobei der Faktor k3 auf den Eigenschaften einer Weibull-Verteilung basiert und danach berechnet wird. Der für Weibull-Verteilungen zugeordnete Wert für k3 muss der nachstehenden Tabelle am Ende von Schritt 3 entnommen werden. Tabelle für k3 p = 99,9999 % und (1-α) = 0,95 Stichproben- normale Ver- Weibull-Vertei- grösse teilung lung n k3 k3 20 6,901 16,021 22 6,765 15,722 24 6,651 15,472 26 6,553 15,258 28 6,468 15,072 30 6,393 14,909 35 6,241 14,578 40 6,123 14,321 45 6,028 14,116 50 5,949 13,947 60 5,827 13,683 70 5,735 13,485 80 5,662 13,329 90 5,603 13,203 100 5,554 13,098 150 5,393 12,754 200 5,300 12,557 250 5,238 12,426 300 5,193 12,330 400 5,131 12,199 500 5,089 12,111 1000 4,988 11,897 ∞ 4,753 11,408 Bem. Wenn die Stichprobengrösse zwischen zwei Werten liegt, muss die am nächsten liegende kleinere Stichprobengrösse gewählt werden. h) Massnahmen, wenn die Akzeptanzkriterien nicht erfüllt werden Wenn ein Ergebnis der Berstprüfung, der Abschäl- und Korrosionsprüfung oder der Haftfestigkeitsprü- fung die Kriterien, die in der Tabelle in Absatz g) angegeben sind, nicht erfüllt, muss die betroffene Un- tergruppe umformter Flaschen vom Eigentümer für weitere Untersuchungen ausgesondert werden und darf nicht befüllt oder für die Beförderung und Verwendung freigegeben werden. In Absprache mit der zuständigen Behörde oder der Xa-Stelle, welche die Baumusterzulassung erteilt hat, müssen zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um die Grundursache des Versagens zu er- mitteln. Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Grundursache auf die betroffene Untergruppe des Eigentümers begrenzt ist, muss die zuständige Behörde oder die Xa-Stelle Massnahmen in Bezug auf die gesamte Grundgesamtheit und eventuell andere Herstellungsjahre ergreifen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Grundursache auf einen Teil der betroffenen Untergruppe begrenzt ist, dürfen die nicht betroffenen Teile von der zuständigen Behörde für die Wiederinbetrieb- nahme zugelassen werden. Es muss nachgewiesen werden, dass keine einzelne umformte Flasche, die wieder in Betrieb genommen wird, betroffen ist. i) Anforderungen an Befüllzentren Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Nachweise zur Verfügung stellen, dass die Befüllzentren – den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (7) entsprechen und die Anforderungen der in der Tabelle in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (11) in Bezug genommenen Norm für Prüfungen vor dem Befüllen erfüllt und richtig angewendet werden; – über die angemessenen Mittel zur Erkennung umformter Flaschen durch die elektronische Erken- nungseinrichtung verfügen; – Zugang zu der in Absatz d) festgelegten Datenbank haben; – die Fähigkeit besitzen, die Datenbank zu aktualisieren; – ein Qualitätssicherungssystem gemäss der Normenreihe ISO 9000 oder gleichwertiger Normen an- wenden, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten akkreditierten unabhängigen Stelle zertifiziert ist.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-44 · Band II, 3.3-45 · Band II, 3.3-46 · Band II, 3.3-47 · Band II, 3.3-48
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Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen
den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine
Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften
des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson-
derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR-
GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor-
schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.