Sondervorschrift 674

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Diese Sondervorschrift gilt für die wiederkehrende Prüfung von umformten Flaschen gemäss der Begriffs-
bestimmung in Abschnitt 1.2.1.

Umformte Flaschen, die dem Absatz 6.2.3.5.3.1 unterliegen, müssen einer wiederkehrenden Prüfung in
Übereinstimmung mit Absatz 6.2.1.6.1 unterzogen werden, die durch die folgende alternative Methode an-
gepasst wird:

– Die in Absatz 6.2.1.6.1 d) vorgeschriebene Prüfung muss durch alternative zerstörende Prüfungen er-
setzt werden.
– Es müssen besondere, zusätzliche zerstörende Prüfungen durchgeführt werden, die sich auf die Eigen-
schaften der umformten Flaschen beziehen.

Die Verfahren und Anforderungen dieser alternativen Methode sind nachstehend beschrieben.

Alternative Methode:

a) Allgemeines

Die folgenden Vorschriften gelten für umformte Flaschen, die in Serie und auf der Grundlage von ge-
schweissten Stahlflaschenkörpern gemäss der Norm EN 1442:2017, EN 14140:2014 + AC:2015 oder
der Anlage I, Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWG hergestellt sind. Die Auslegung der
Umformung muss das Vordringen von Wasser zum inneren Stahlflaschenkörper verhindern. Die Um-
wandlung des Stahlflaschenkörpers in eine umformte Flasche muss den entsprechenden Vorschriften
der Normen EN 1442:2017 und EN 14140:2014 + AC:2015 genügen.

Umformte Flaschen müssen mit selbstschliessenden Ventilen ausgerüstet sein.

b) Grundgesamtheit

Eine Grundgesamtheit umformter Flaschen ist definiert als die Produktion von Flaschen eines einzelnen
Herstellers von Umformungen unter Verwendung von durch einen einzelnen Hersteller hergestellten
neuen Innenflaschenkörpern aus Stahl innerhalb eines Kalenderjahres, die auf Flaschen derselben Bau-
art, derselben Werkstoffe und derselben Herstellungsverfahren basieren.

c) Untergruppen einer Grundgesamtheit

Innerhalb der oben definierten Grundgesamtheit müssen umformte Flaschen, die verschiedenen Eigen-
tümern gehören, in spezifische Untergruppen, und zwar eine je Eigentümer, aufgeteilt werden.

Wenn die gesamte Grundgesamtheit einem einzigen Eigentümer gehört, entspricht die Untergruppe der
Grundgesamtheit.

d) Rückverfolgbarkeit

Die Kennzeichen der Innenflaschenkörper aus Stahl in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.3.9 müs-
sen auf der Umformung wiederholt werden. Darüber hinaus muss jede umformte Flasche mit einer indi-
viduellen widerstandsfähigen elektronischen Erkennungseinrichtung ausgestattet sein. Die genauen Ei-
genschaften der umformten Flaschen müssen vom Eigentümer in einer zentralen Datenbank aufgezeich-
net werden. Die Datenbank muss für Folgendes verwendet werden:

– die Identifizierung der spezifischen Untergruppe;

– die Zurverfügungstellung der spezifischen technischen Eigenschaften der Flaschen, zumindest be-
stehend aus Seriennummer, Produktionslos des Stahlflaschenkörpers, Produktionslos der Umfor-
mung, Zeitpunkt der Umformung, für die Prüfstellen, Befüllzentren und zuständigen Behörden;

– die Identifizierung der Flasche, indem eine Verbindung zwischen der elektronischen Einrichtung und
der Datenbank anhand der Seriennummer hergestellt wird;

– die Prüfung der Vorgeschichte der einzelnen Flasche und die Festlegung von Massnahmen (z. B.
Befüllung, Stichprobenentnahme, Wiederholungsprüfung, Zurückziehung);

– die Aufzeichnung der durchgeführten Massnahmen, einschliesslich des Datums und der Adresse des
Ortes der Durchführung.

Die aufgezeichneten Daten müssen durch den Eigentümer der umformten Flaschen während der ge-
samten Lebensdauer der Untergruppe zur Verfügung gehalten werden.

e) Stichprobenentnahme für die statistische Auswertung

Die Stichprobenentnahme muss nach Zufallsprinzip aus einer in Absatz c) definierten Untergruppe er-
folgen. Die Grösse jeder Stichprobe je Untergruppe muss der Tabelle in Absatz g) entsprechen.

f) Prüfverfahren für die zerstörende Prüfung

Die in Absatz 6.2.1.6.1 vorgeschriebenen Prüfungen müssen durchgeführt werden, mit Ausnahme der
Prüfung des Absatzes d), die durch das folgende Prüfverfahren ersetzt wird:

– Berstprüfung (in Übereinstimmung mit der Norm EN 1442:2017 oder EN 14140:2014 + AC:2015).

Darüber hinaus müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden:

– Haftfestigkeitsprüfung (in Übereinstimmung mit der Norm EN 1442:2017 oder EN 14140:2014 +
AC:2015),

– Abschäl- und Korrosionsprüfungen (in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO 4628-3:2016).

Die Haftfestigkeitsprüfung, die Abschäl- und Korrosionsprüfungen und die Berstprüfung müssen an jeder
zugehörigen Stichprobe gemäss der Tabelle in Absatz g) erstmalig nach 3 Jahren Betrieb und danach
alle 5 Jahre durchgeführt werden.

g) Statistische Auswertung der Prüfergebnisse – Methode und Mindestanforderungen

Das Verfahren für die statistische Auswertung in Übereinstimmung mit den zugehörigen Zurückwei-
sungskriterien ist im Folgenden beschrieben.
Prüf- Art der Prü- Norm Zurückweisungskriterien Bildung einer Stich-
intervall fung probe aus einer Unter-
(Jahre) gruppe
nach 3 Berstprü- EN 1442:2017 Berstdruckpunkt der repräsentativen 33Q oder Q/200, je
Jahren fung Stichprobe muss über dem unteren
nachdem, welcher der
Betrieb Grenzwert des Toleranzintervalls im
beiden Werte geringer
(siehe Ab- Stichproben-Arbeitsdiagramm liegen
ist, und mindestens 20
satz f)) Ωm ≥ 1 + Ωs × k3(n;p;1-α) a
pro Untergruppe (Q)
kein einzelnes Prüfergebnis darf ge-
ringer sein als der Prüfdruck
Abschä- EN ISO 4628- höchster Korrosionsgrad: Q/1000
lung und 3:2016 Ri2
Korrosion
Haftfes- ISO 2859- Haftfestigkeitswert > 0,5 N/mm² siehe ISO 2859-
tigkeit 1:1999 + 1:1999 + A1:2011,
des Poly- A1:2011 angewendet auf
urethans EN 1442:2017 Q/1000
EN 14140:201
4 + AC:2015
danach Berst-prü- EN 1442:2017 Berstdruckpunkt der repräsentati- 63Q oder Q/100, je
alle 5 fung ven Stichprobe muss über dem
nachdem, welcher der
Jahre unteren Grenzwert des Toleran-
beiden Werte gerin-
(siehe zintervalls im Stichproben-Arbeits-
ger ist, und mindes-
Absatz diagramm liegen
tens 40 pro Unter-
f)) Ωm ≥ 1 + Ωs × k3(n;p;1-α) a
gruppe (Q)
kein einzelnes Prüfergebnis darf
geringer sein als der Prüfdruck
Abschä- EN ISO 4628- höchster Korrosionsgrad: Q/1000
lung und 3:2016 Ri2
Korrosion
Haftfes- ISO 2859- Haftfestigkeitswert > 0,5 N/mm2 siehe ISO 2859-
tigkeit 1:1999 + 1:1999 + A1:2011,
des Poly- A1:2011 angewendet auf
urethans EN 1442:2017 Q/1000
EN 14140:201
4 + AC:2015

a Der Berstdruckpunkt (BPP) der repräsentativen Stichprobe wird für die Auswertung der Prüfergeb-
nisse mit Hilfe eines Stichproben-Arbeitsdiagramms verwendet.

Schritt 1: Bestimmung des Berstdruckpunkts (BPP) einer repräsentativen Stichprobe

Jede Stichprobe wird durch einen Punkt repräsentiert, dessen Koordinaten der Mittelwert der Ergeb-
nisse der Berstprüfung und die Standardabweichung der Ergebnisse der Berstprüfung sind, jeweils
bezogen auf den entsprechenden Prüfdruck:

s x
BPP:(Ω = ;Ω = )
s PH m PH

wobei:

x = Mittelwert der Stichprobe;

s = Standardabweichung der Stichprobe;

PH = Prüfdruck

Schritt 2: Grafische Darstellung in einem Stichproben-Arbeitsdiagramm

Jeder Berstdruckpunkt wird auf ein Stichproben-Arbeitsdiagramm mit folgenden Achsen eingezeich-
net:

– Abszisse: Standardabweichung bezogen auf den Prüfdruck (Ωs)

– Ordinate: Mittelwert bezogen auf den Prüfdruck (Ωm)

Schritt 3: Bestimmung des entsprechenden unteren Grenzwerts des Toleranzintervalls im Stichpro-
ben-Arbeitsdiagramm

Die Ergebnisse der Berstprüfung müssen zunächst gemäss dem Joint Test (gemeinsamer Test) (mul-
tidirektionaler Test) unter Anwendung eines Signifikanzniveaus von α = 0,05 (siehe Absatz 7 der Norm
ISO 5479:1997) geprüft werden, um festzustellen, ob die Ergebnisverteilung für jede Stichprobe nor-
mal oder nicht normal ist.

– Für eine normale Verteilung ist die Bestimmung des entsprechenden unteren Toleranzgrenzwerts
in Schritt 3.1 dargestellt.

– Für eine nicht normale Verteilung ist die Bestimmung des entsprechenden unteren Toleranzgrenz-
werts in Schritt 3.2 dargestellt.

Schritt 3.1: Unterer Grenzwert des Toleranzintervalls für Ergebnisse mit normaler Verteilung
In Übereinstimmung mit der Norm ISO 16269-6:2014 und unter Berücksichtigung, dass die Varianz
unbekannt ist, muss das einseitige statistische Toleranzintervall für ein Konfidenzniveau von 95 %
und einen Anteil der Gesamtheit von 99,9999 % betrachtet werden.

Nach Auftragen im Stichproben-Arbeitsdiagramm wird der untere Grenzwert des Toleranzintervalls
durch eine Linie der konstanten Überlebensrate repräsentiert, die durch folgende Formel definiert ist:

Ωm = 1 + Ωs × k3(n;p;1-α)

wobei:

k3 = Faktorfunktion von n, p und 1-α;

p = Anteil der für das Toleranzintervall gewählten Gesamtheit (99,9999 %);

1-α = Konfidenzniveau (95 %);

n = Stichprobengrösse.

Der für normale Verteilungen zugeordnete Wert für k3 muss der Tabelle am Ende von Schritt 3 ent-
nommen werden.

Schritt 3.2: Unterer Grenzwert des Toleranzintervalls für Ergebnisse mit nicht normaler Verteilung

Das einseitige statistische Toleranzintervall muss für ein Konfidenzniveau von 95 % und einen Anteil
der Gesamtheit von 99,9999 % betrachtet werden.

Der untere Toleranzgrenzwert wird durch eine Linie der konstanten Überlebensrate repräsentiert, die
durch die im vorhergehenden Schritt 3.1 dargestellte Formel bestimmt ist, wobei der Faktor k3 auf
den Eigenschaften einer Weibull-Verteilung basiert und danach berechnet wird.

Der für Weibull-Verteilungen zugeordnete Wert für k3 muss der nachstehenden Tabelle am Ende von
Schritt 3 entnommen werden.

Tabelle für k3
p = 99,9999 % und (1-α) = 0,95
Stichproben- normale Ver- Weibull-Vertei-
grösse teilung lung
n k3 k3
20 6,901 16,021
22 6,765 15,722
24 6,651 15,472
26 6,553 15,258
28 6,468 15,072
30 6,393 14,909
35 6,241 14,578
40 6,123 14,321
45 6,028 14,116
50 5,949 13,947
60 5,827 13,683
70 5,735 13,485
80 5,662 13,329
90 5,603 13,203
100 5,554 13,098
150 5,393 12,754
200 5,300 12,557
250 5,238 12,426
300 5,193 12,330
400 5,131 12,199
500 5,089 12,111
1000 4,988 11,897
∞ 4,753 11,408

Bem. Wenn die Stichprobengrösse zwischen zwei Werten liegt, muss die am nächsten liegende
kleinere Stichprobengrösse gewählt werden.

h) Massnahmen, wenn die Akzeptanzkriterien nicht erfüllt werden

Wenn ein Ergebnis der Berstprüfung, der Abschäl- und Korrosionsprüfung oder der Haftfestigkeitsprü-
fung die Kriterien, die in der Tabelle in Absatz g) angegeben sind, nicht erfüllt, muss die betroffene Un-
tergruppe umformter Flaschen vom Eigentümer für weitere Untersuchungen ausgesondert werden und
darf nicht befüllt oder für die Beförderung und Verwendung freigegeben werden.

In Absprache mit der zuständigen Behörde oder der Xa-Stelle, welche die Baumusterzulassung erteilt
hat, müssen zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um die Grundursache des Versagens zu er-
mitteln.

Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Grundursache auf die betroffene Untergruppe des
Eigentümers begrenzt ist, muss die zuständige Behörde oder die Xa-Stelle Massnahmen in Bezug auf
die gesamte Grundgesamtheit und eventuell andere Herstellungsjahre ergreifen.
Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Grundursache auf einen Teil der betroffenen Untergruppe
begrenzt ist, dürfen die nicht betroffenen Teile von der zuständigen Behörde für die Wiederinbetrieb-
nahme zugelassen werden. Es muss nachgewiesen werden, dass keine einzelne umformte Flasche, die
wieder in Betrieb genommen wird, betroffen ist.

i) Anforderungen an Befüllzentren

Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Nachweise zur Verfügung stellen, dass die Befüllzentren

– den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (7) entsprechen und die
Anforderungen der in der Tabelle in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (11) in
Bezug genommenen Norm für Prüfungen vor dem Befüllen erfüllt und richtig angewendet werden;

– über die angemessenen Mittel zur Erkennung umformter Flaschen durch die elektronische Erken-
nungseinrichtung verfügen;

– Zugang zu der in Absatz d) festgelegten Datenbank haben;

– die Fähigkeit besitzen, die Datenbank zu aktualisieren;

– ein Qualitätssicherungssystem gemäss der Normenreihe ISO 9000 oder gleichwertiger Normen an-
wenden, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten akkreditierten unabhängigen
Stelle zertifiziert ist.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-44 · Band II, 3.3-45 · Band II, 3.3-46 · Band II, 3.3-47 · Band II, 3.3-48

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Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.